KfW BEG-Förderung für Heizungen und Wärmepumpen in 2024
Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bei der KfW in 2024
Das Bundesförderprogramm für Effiziente Gebäude (BEG) hat sich zu einem dynamischen Instrument entwickelt, das regelmäßigen Reformen unterliegt, um die Emissionen aus Gebäuden zu reduzieren. Insbesondere steht der Wechsel zu erneuerbaren Energien im Fokus, wofür der Staat jährlich Fördermittel bereitstellt.
In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über die aktuellsten Informationen zur BEG.
Innovative Fördermaßnahmen im Überblick: Die Schlüsselkomponenten der BEG für einen erfolgreichen Heizungstausch
Mit der überarbeiteten BEG Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie, die im Zuge der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt, erlebt die Förderung für den Heizungstausch in Deutschland bedeutende Neuerungen. Wir geben Ihnen einen Einblick in die Kernpunkte dieser Förderung, die bereits jetzt aktiv genutzt werden kann.
Die Grundförderung für den Austausch alter, fossiler Heizungen gegen moderne, erneuerbare Energien basierte Systeme beträgt 30%. Zusätzlich können Wärmepumpen mit bestimmten Effizienzkriterien einen 5%igen Effizienz-Bonus erhalten. Biomasseheizungen, die einen festgelegten Emissionsgrenzwert einhalten, werden mit einem Zuschlag von 2500 Euro belohnt.
Selbstnutzende Eigentümer profitieren von einem Klimageschwindigkeits-Bonus von 20%, der bis zum 31. Dezember 2028 gilt und danach alle zwei Jahre um 3% reduziert wird. Zusätzlich wird erstmals ein einkommensabhängiger Bonus eingeführt, der selbstnutzenden Eigentümern mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro einen Vorteil von 30% verschafft.
Die Boni sind kumulierbar, sodass private Selbstnutzer von einer maximalen Förderung von bis zu 70% profitieren können, wenn mehrere Boni kombiniert werden. Vermieter erhalten eine Grundförderung von 30%, zuzüglich 5% Effizienz-Bonus oder pauschal 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag. Die entlasteten Kosten dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.
Die maximal förderfähigen Ausgaben für den Heizungstausch sind auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus begrenzt. In Mehrparteienhäusern erhöhen sich die maximal förderfähigen Ausgaben für jede weitere Wohneinheit, während bei Nichtwohngebäuden Grenzen für die förderfähigen Ausgaben nach Quadratmeterzahl gelten.
Diese innovativen Fördermaßnahmen bilden eine Schlüsselkomponente der BEG und bieten klare Anreize für einen erfolgreichen Heizungstausch, während gleichzeitig die energetische Sanierung von Gebäuden in Deutschland vorangetrieben wird.
Die wichtigsten Änderungen im Jahr 2024
Maximale Förderhöchstgrenzen für den Heizungstausch in Wohngebäuden 2024
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch in Wohngebäuden im Jahr 2024 sind wie folgt festgelegt: 30.000 € für ein Einfamilienhaus. Bei Mehrfamilienhäusern steigt der Betrag um jeweils 15.000 € für die 2. bis 6. Wohneinheit und zusätzlich um 8.000 € ab der 7. Wohneinheit. Als zusätzliche Planung steht die Einführung von zinsverbilligten Krediten für selbstnutzende Eigentümer im Raum, deren Jahreshaushaltseinkommen bis zu 90.000 € beträgt.
Maximale Förderhöchstgrenzen für den Heizungstausch in Nichtwohngebäuden 2024
Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch in Nichtwohngebäuden im Jahr 2024 variieren je nach Gebäudegröße. Bis zu 30.000 € stehen für Gebäude mit einer Nettogrundfläche von maximal 150 m² zur Verfügung. Für Gebäude zwischen 151 und 400 m² Nettogrundfläche beträgt die Förderung 200 € pro m². Bei Gebäuden zwischen 401 und 1000 m² Nettogrundfläche erhöht sich der Betrag um zusätzliche 120 € pro m². Gebäude über 1000 m² Nettogrundfläche erhalten einen weiteren Zuschlag von 80 € pro m². Diese Struktur stellt sicher, dass die Förderung den unterschiedlichen Bedürfnissen verschieden großer Nichtwohngebäude gerecht wird.
Förderantragstellung und Richtlinien: Wie und wo Sie die neue Heizungsförderung beantragen können
Die Zuschüsse für den Heizungstausch stehen ab dem 27. Februar zur Beantragung bei der KfW bereit. Investitionskostenzuschüsse für Effizienz-Einzelmaßnahmen, darunter Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung, sowie für Gebäudenetze können beim BAFA beantragt werden. Ergänzungskredite können über die Hausbank oder Geschäftsbank beantragt werden.
Bei der Antragstellung für die Heizungsförderung und sonstige Effizienzmaßnahmen (bei KfW und BAFA) ist künftig ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen verpflichtend vorzulegen (die Übergangsregelung ausgenommen). Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass die Fördermittel für konkrete und umsetzungsreife Projekte bereitgestellt werden. Um jedoch Fördermittel nicht durch "Vorratsanträge" für nicht sofort umsetzbare Vorhaben zu blockieren, ist diese Anforderung wichtig. Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage sollte als aufschiebende oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag aufgenommen werden.
Die gute Nachricht ist, dass ab dem 27. Februar die Beantragung der KfW-Förderung wieder über autarc erfolgen kann.
Wann und wie die neuen Förderkonditionen in Anspruch genommen werden können: Zeitpunkt, Übergangsregelungen und Antragsverfahren
Der Heizungstausch kann bereits jetzt in Auftrag gegeben werden, und der Förderantrag für die neuen Konditionen kann – vorübergehend und befristet – nachgereicht werden. Diese Übergangsregelung gilt bis zum 31. August 2024 für Vorhaben, die bis zu diesem Datum begonnen werden. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2024 gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die Förderzusage vor der Beauftragung eingeholt werden.
Die technische Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW für private Selbstnutzer in Einfamilienhäusern ist voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 möglich. Für andere Antragstellergruppen erfolgt die zeitlich gestaffelte Antragstellung im Verlauf des Jahres 2024. Die technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie den Bau, Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen beim BAFA beginnt am 1. Januar 2024. Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich.
Quelle: Bundesanzeiger, energiewechsel.de