Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der autarc GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Überlassung der vertraglich vereinbarten Software in ihrer jeweils aktuellsten Version. Anwendungsbereich dieser AGB ist ausschließlich der Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.
(2) Art, Inhalt und Umfang der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag sowie ggf. der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Leistungs- und/oder Produktbeschreibung.
(3) Die Software wird vom Anbieter als webbasierte SaaS- bzw. Cloud-Lösung betrieben. Dem Kunden wird ermöglicht, die auf den Servern des Anbieters bzw. eines vom Anbieter beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Bestandteile des Vertrages und werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Registrierung und Vertragsschluss über die Webseite
Verträge über die Webseite des Anbieters werden wie folgt geschlossen: Indem sich der Kunde mit seinem Namen, seiner E- Mail und seinem Unternehmen registriert, gibt er ein Angebot auf Abschluss dieses Nutzungsvertrags ab. Der Anbieter prüft die entsprechende Anmeldung. Sodann geht dem Nutzer eine Bestätigungs-E-Mail mit seinen Zugangsdaten zu. Mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail gilt der Vertrag als geschlossen.
§ 3 Leistungen des Anbieters
(1) Die vom Anbieter zur Verfügung gestellte Software dient der Berechnung und Erstellung eines Reports über die Gebäude-Heizlast gemäß Verbrauchsverfahren nach DIN/TS 12831-1:2020-04 sowie der nationalen Ergänzung (DIN IN 12831-1:2017-09 Abschnitt 7).
(2) Der Anbieter räumt dem Kunden für den vertraglich definierten Zeitraum die Nutzungsmöglichkeit der aufgrund der Eingaben des Kunden erstellten Berechnung und des daraufhin erstellten Reports über das Internet unter www.app.autarc.energy ein. Darüber hinaus erhält der Kunden Gelegenheit, auch im jeweils genannten Umfang elektronische Lichtbilder/PDFs zu speichern.
(3) Der Anbieter stellt dem Kunden die Software in ihrer jeweils aktuellsten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht ("Übergabepunkt"), zur Nutzung bereit. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom Anbieter bereitgestellt. Der Anbieter schuldet jedoch nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT- Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.
(4) Sofern nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, schuldet der Anbieter keine Anpassung oder Umprogrammierung der Software. Auf Anfrage des Kunden erbringt der Anbieter solche Leistungen oder Schulung nach aktueller Preisliste.
(5) Der Anbieter wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (»Wartung«) durchführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Der Anbieter führt Wartungsarbeiten vorzugsweise außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr) durch. Längere Unterbrechungen wegen Wartungsarbeiten werden dem Kunden frühzeitig angezeigt.
(6) Soweit die Software ausschließlich auf den Servern des Anbieters oder eines vom Anbieter beauftragten Dienstleisters abläuft, bedarf der Kunde keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software, und der Anbieter räumt auch keine solche Rechte ein. Der Anbieter räumt dem Kunden aber für die Laufzeit des Vertrags das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Dauer des Nutzungsvertrags beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen.
(7) Das Nutzungsrecht gilt für die im Vertrag vereinbarte Anzahl von Nutzern. Der Kunde kann nach Bedarf die Anzahl der berechtigen Nutzer der Software nach den jeweils geltenden Preisen des Anbieters erhöhen. Der Anbieter übermittelt dem Kunden nach Vertragsschluss unverzüglich in elektronischer Form Zugangsdaten für die entsprechende Anzahl an berechtigen Nutzern.
§ 4 Verfügbarkeit der Leistung
(1) Der Anbieter kann eine Verfügbarkeit von 98% im Jahresmittel gewährleisten. Eine entsprechende Garantie ist hiermit jedoch nicht verbunden.
(2) Der Anbieter haftet nicht für Störungen der Verfügbarkeit durch Ereignisse höherer Gewalt. Der höheren Gewalt stehen Diebstahl, allgemeine Störungen des Internets oder sonstige Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und durch den Anbieter unverschuldet sind. Der Anbieter wird den Kunden, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses unterrichten. Der Anbieter ist verpflichtet, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, um eine schnelle Beseitigung solcher Störungen zu erreichen.
(3) Der Anbieter haftet in keinem Fall für Störungen der Verfügbarkeit, die durch den Kunden, den Telekommunikationsdienstleister, den Zugangsprovider oder den Mobilfunkanbieter des Kunden oder sonst durch vom Anbieter nicht zu beeinflussende Dritte verursacht werden.
(4) Wartungszeiten (Ziffer § 3 (3)) zählen nicht als Ausfallzeiten der Verfügbarkeit der Software.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich beim Anbieter schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536c BGB entsprechend.
§ 5 Rechte zur Datenverarbeitung, Datensicherung
(1) Der Anbieter hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
(2) Der Kunde räumt dem Anbieter für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Anbieter ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Anbieter ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
(3) Wenn und soweit der Kunde auf vom Anbieter technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, gilt hinsichtlich des Auftragsverarbeitungsverhältnisses die als Anhang zu diesem Vertrag beigefügte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 6 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Alle Preisangaben bezeichnen die Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gegebenenfalls zu zahlender Umsatzsteuer, Zölle und sonstiger Abgaben.
(2) Zur Bezahlung kann der Kunde in der Regel zwischen Bankeinzug (SEPA-Lastschrift), Überweisung und ggf. andere vom Anbieter, über dritte Zahlungsdienstleister, angebotenen Bezahlsystemen (z. B. Kreditkarte, PayPal, etc.) wählen. Lizenzgebühren sind monatlich oder jährlich im Voraus zu entrichten. Gebühren sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung fällig und auf das in der Rechnung aufgeführte Konto zu überweisen bzw. werden vom angegebenen Konto oder der angegebenen Kreditkarte abgebucht. Wählt der Kunde ein Bezahlsystem, für das er sich beim jeweiligen Zahlungsdienst registriert hat, so gelten für dieses Vertragsverhältnis die jeweils zugehörigen Nutzungs- und Datenschutzbedingungen.
(3) Einwände gegen Rechnungen hat der Kunde binnen 14 Werktagen nach Rechnungsstellung mindestens in Textform geltend zu machen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
(4) Verzögert der Kunde die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen, ist der Anbieter nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zur Software berechtigt. Der Vergütungsanspruch des Anbieters bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zur Software wird nach Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Anbieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.
(5) Der Anbieter kann nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gemäß der Registrierung die Preise wie auch die Sätze für eine vereinbarte Vergütung nach Aufwand der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Entgelterhöhung mehr als 5% kann der Kunde das Vertragsverhältnis zum Ende des laufenden Vertragsmonats kündigen.
(6) Die Vergütung sonstiger Leistungen richtet sich nach dem jeweils gültigen Preisverzeichnis des Anbieters.
§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.
(2) Soweit vom Anbieter ermöglicht, obliegt die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten dem Kunden. Das gilt auch für den Anbieter im Zuge der Vertragsabwicklung überlassene Unterlagen.
(3) Für die Nutzung der Software müssen, die sich aus der Produktbeschreibung ergebenden Systemvoraussetzungen, beim Kunden erfüllt sein. Der Kunde trägt hierfür selbst die Verantwortung.
(4) Soweit der Kunde dem Anbieter geschützte Inhalte überlässt (z.B. Grafiken, Marken und sonstige urheber- oder markenrechtlich geschützte Inhalte), räumt er dem Anbieter sämtliche für die Durchführung der vertraglichen Vereinbarung erforderlichen Rechte ein. Das umfasst insbesondere das Recht, die entsprechenden Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Kunde versichert in diesem Zusammenhang, dass er alle erforderlichen Rechte an überlassenen Kundenmaterialien besitzt, um dem Anbieter die entsprechenden Rechte einzuräumen.
(5) Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung des Anbieters darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
(6) Dem Kunden sind außerdem folgende Handlungen untersagt:
- Verwendung von Mechanismen, Software oder Scripts in Verbindung mit der Nutzung der Software. Der Kunde darf jedoch die Schnittstellen- und Weitergabemöglichkeiten nutzen, die der Anbieter im Rahmen der Dienstleistung zur Verfügung stellt (z.B. Weitergabe des Heizreports an einen Fachhandwerker).
- Blockieren, Überschreiben, Modifizieren, Kopieren, soweit dies nicht für die ordnungsgemäße Nutzung der Software erforderlich ist.
- Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Inhalten der Software und weiterer Produkte des Anbieters, soweit sie nicht im Rahmen der für die (beispielsweise gegenüber Fachbetrieben, Energieberatern etc.) vorgesehen ist.
Jede Handlung, die geeignet ist, die Funktionalität der IT-Infrastruktur, insbesondere des Servers und der Anbindung an das Internet, zu beeinträchtigen, insbesondere diese übermäßig zu belasten.
§ 8 Gewährleistung
Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung in Mietverträgen. Die §§ 536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c BGB (Während der Mietzeit auf- tretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldens- unabhängige Haftung vorsieht.
§ 9 Support
Der Anbieter stellt dem Kunden zur Beseitigung von technischen Störungen und Behebung von Fehlern, die im Rahmen der Nutzung der Software auftreten, einen Kundendienst über E-Mail zur Verfügung. Der Kundendienst des Anbieters ist montags bis freitags, 09:00 bis 17:00 Uhr erreichbar, und zwar folgendermaßen: E-Mail: hello@autarc.energy. Darüber hinaus können weitere Support-, Wartungs- und Pflegeleistungen gesondert vereinbart werden.
§ 10 Haftung und Schadensersatz
(1) Der Anbieter haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
(3) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung– soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die vorstehenden Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(5) Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet der Anbieter hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden vermieden worden wären. Der Kunde wird eine regelmäßige und vollständige Datensicherung selbst oder durch einen Dritten durchführen bzw. durchführen lassen und ist hierfür allein verantwortlich.
§ 11 Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter
(1) Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Anbieter, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Insbesondere verpflichtet er sich, die Software nicht zum Angebot rechtswidriger Dienstleistungen oder Waren zu nutzen. Der Kunde ist im Hinblick auf personenbezogene Daten von sich und seinen Nutzern verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.
(2) Der Kunde ist für sämtliche von ihm oder seinen Nutzern verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Der Anbieter nimmt von Inhalten des Kunden oder seiner Nutzer keine Kenntnis und prüft die mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht.
(3) Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Anbieter von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Anbieter von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. Der Anbieter wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.
(4) Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Anbieters bleiben unberührt.
§ 12 Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags
(1) Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und hat die vertraglich vereinbarte Laufzeit.
(2) Verträge ohne feste Laufzeit können jeweils mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Verträge mit einer festen Laufzeit, haben die vereinbarte Laufzeit und verlängern sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn sie nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden.
(3) Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die vereinbarte Vergütung abzüglich von vom Anbieter ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.
(4) Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(5) Nach Beendigung des Vertrags hat der Anbieter sämtliche vom Kunden überlassenen und sich noch im Besitz des Anbieters befindlichen Unterlagen sowie Datenträger, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag stehen, an den Kunden zurückzugeben und die beim Anbieter gespeicherten Daten zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder - rechte bestehen.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: "vertrauliche Informationen") erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen o- der in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
(2) Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen im Sinne dieser Ziffer 13, wenn sie
- der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten,allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden,
- der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden.
(3) Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer 13 überdauern das Ende dieser Vereinbarung.
§ 14 Übertragung der Rechte und Pflichten
Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig. Der Anbieter ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.
§ 15 Nebenabreden und Vertragsänderungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
§ 16 Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Anbieter während der Laufzeit des Vertrages das Recht hat, den Kunden auf der Website und anderen Kommunikationskanälen sowie in Werbematerialien online und offline unter Verwendung des Namens und Logos als Kunden des Anbieters zu präsentieren.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht Deutschlands unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts-Übereinkommens (CISG). Erfüllungsort ist Berlin.
(2) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Sollte eine oder mehrere der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die ihm Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen gewollt war. Lücken in dem Vertrag sind nach Maßgabe dessen zu füllen, was die Parteien bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei vereinbart hätten, wäre ihnen die Regelungsbedürftigkeit der Frage bewusst gewesen. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. Diese Klausel gilt nicht für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst.
(4) Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass dieser Vertrag auch durch elektronische Unterschrift mittels einer anerkannten digitalen Unterschriftssoftware (z.B. DocuSign oder Adobe Sign) unterzeichnet werden kann.
Stand: 05. März 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen der autarc GmbH für die Unterstützung von Fördermaßnahmen zur Beantragung von KfW-Fördermitteln für den Zuschuss 458 gemäß der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen vom 21.12.2023
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
(1) Für alle entgeltlichen und unentgeltlichen Aufträge durch Sie im obigen Rahmen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der autarc GmbH, Hoppestraße 31, 13409 Berlin.
(2) Art, Inhalt und Umfang der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag sowie ggf. der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Leistungs- und/oder Produktbeschreibung.
(3) Die Fördermittel Unterstützung wird vom Anbieter über seine webbasierte SaaS- bzw. Cloud-Lösung angeboten.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht Bestandteile des Vertrages und werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos ausführt.
§ 2 Vertragsschluss
Verträge über die SaaS- bzw. Cloud-Lösung des Anbieters werden wie folgt geschlossen: Der Kunde, welcher bereits mit seinem Namen, seiner E-Mail und seinem Unternehmen bei der autarc GmbH registriert ist, gibt ein Angebot zum Abschluss einer kostenpflichtigen Leistungserbringung ab. Durch aktive Bestätigung des Kunden innerhalb der Inanspruchnahme der FörderHilfe, wird ein Vertrag geschlossen. Mit Zugang der BzA ID und Fördergarantie gilt der Vertrag als geschlossen.
§ 3 Leistungen des Anbieters
(1) Gegenstand dieser Bedingungen ist ausschließlich die Unterstützung des Kunden bei Beantragung von Fördermitteln für den Antragsteller gemäß Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik gem. Ziffer 5.3 BEG EM) und die Heizungsoptimierung, gem. Ziffer 5.4 BEG EM in Form des KfW-Produktes “Heizungsförderung für Privatpersonen“ (Zuschuss 458).
(2) Der Anbieter stellt zunächst eine kostenfreie Förderprüfung zur Verfügung, mit der die Förderfähigkeit der geplanten Maßnahme geprüft werden kann. Die Nutzung dieser Prüfung ist nicht verpflichtend oder Voraussetzung zum Abschluss einer FörderHilfe. Der Kunde erstellt die Förderprüfung hierbei für seinen eigenen Kunden, dem Hausbesitzer. Alternativ kann die Eingabe auch für den Hausbesitzer freigeschaltet werden. Diese Leistung erfolgt unentgeltlich.
(3) Der Anbieter stellt eine kostenpflichtige Unterstützung zur Beantragung von Fördermitteln (die sogenannte FörderHilfe) zur Verfügung, die vom Kunden beauftragt werden kann. Der Anbieter unterstützt den Kunden im Antragsverfahren bei der Erstellung der Bestätigung zum Antrag (BzA) und die Bestätigung nach Durchführung (BnD) sowie der Prüfung der dazu notwendigen Dokumente für den Antragsteller zu begleiten. Der Kunde muss dazu bereits vom Antragsteller mit der Durchführung des geplanten Bauvorhabens (allerdings nur mit aufschiebender / aufhebender Bedingung) beauftragt sein.
(4) Die kostenpflichtige Leistungserbringung erfolgt in der Regel in drei Teilschritten, nämlich (a) der Prüfung des Liefer- und Leistungsvertrages, (b) Erstellung der BzA (ggf. durch einen geeigneten Dritten) und (c) nach Durchführung der Maßnahme Erstellung der BnD (ggf. durch einen geeigneten Dritten) mit der vorherigen Prüfung aller dafür notwendigen Unterlagen.
(5) Die Prüfung des Liefer- und Leistungsvertrages umfasst ausschließlich die Prüfung von: Vor- & Nachname des Zuschussempfängers (Wichtig: Genau wie es im Personalausweis steht), Anschrift, Objektadresse, Genauer Typ des Wärmeerzeugers, Aufschiebende oder aufhebende Bedingung, In deutscher Sprache, Ausgewiesene MwSt., Geplantes Ausführungs- & Umsetzungsdatum und Unterschrift von beiden Parteien.
§ 4 Vertragspartner
(1) Ein kostenfreier Vertrag über die Prüfung der Förderfähigkeit einer Fördermaßnahme kommt zustande, sobald der Kunde die in der Förderprüfung abgefragten Informationen vollständig erfasst und das Formular online mittels des Buttons “Prüfen” übersandt hat.
(2) Wenn Kunden Informationen bereitstellen, müssen sie sicherstellen, dass diese Informationen korrekt und umfassend sind. Dies ist von Bedeutung, weil die gemachten Angaben als subventionsrelevante Fakten gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes betrachtet werden können, und irreführende oder falsche Informationen könnten unter den Tatbestand des Subventionsbetrugs fallen und somit strafrechtlich verfolgt werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der beim Antragsprozess gemachten Angaben liegt beim Kunden.
(3) Ein entgeltlicher Vertrag zwischen der autarc GmbH und dem Kunden bezüglich der Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln wird gemäß den üblichen Bedingungen durch ein Angebot seitens eines der Parteien und dessen Akzeptanz durch die andere Partei wirksam.
(4) Durch das aktive Zustimmen zu den Nutzungsbedingungen für die Unterstützung bei Fördermitteln und das anschließende Anklicken der Option "Kostenpflichtig beauftragen" unterbreitet der Kunde ein verbindliches Angebot zur entgeltlichen Inanspruchnahme der Dienste der autarc GmbH.
(5) Nachdem der Kunde alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere den Liefer- und Leistungsvertrag, an die autarc GmbH gesendet hat, prüft das Unternehmen das Angebot des Kunden auf Beauftragung. Diese Überprüfung findet normalerweise innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Erhalt des Angebots statt.
(6) Die Entscheidung, ob das Angebot angenommen oder abgelehnt wird, teilt die autarc GmbH dem Kunden ohne unnötige Verzögerung über E-Mail, Fax, Telefon, Post oder eine andere Form der Kommunikation als Annahmeerklärung mit.
(7) Die Annahme des Angebots durch den Anbieter kann auch dadurch erfolgen, dass er die Bereitstellungszusage (BzA) generiert beziehungsweise generieren lässt und dem Antragsteller oder dem Kunden die Identifikationsnummer der Bereitstellungszusage (BzA-ID) zukommen lässt.
(8) Nach der Zustimmung oder mittels einer separaten Mitteilung wird dem Kunden der Vertragstext, der sich aus der Bestellung, der Annahmeerklärung oder der Mitteilung über die Erstellung der Bereitstellungszusage (BzA) und der Übermittlung der BzA-ID, sowie dem Förder-Garantie-Zertifikat zusammensetzt, auf einem dauerhaften Medium (entweder per E-Mail oder als Papierausdruck) zugesendet (dies gilt als Vertragsbestätigung). Falls die Zustimmung nicht innerhalb von dreißig Tagen erteilt wird, wird das Angebot zum Vertragsabschluss als abgelehnt betrachtet.
§ 5 Fördergarantie
(1) Kommt ein kostenpflichtiger Vertrag über eine Fördermaßnahme gemäß Ziffer 4 zwischen Kunde und Anbieter zustande, garantiert die autarc GmbH die Richtigkeit der Erstellung der BzA und BnD (nach bestem Wissen und Gewissen) und Ermittlung des Förderbetrags durch das KfW-Portal.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen müssen für eine Fördergarantie erfüllt sein:
(3) Der Anbieter ist dazu verpflichtet, die Höhe der Förderung sowie die Eignung der Maßnahme für eine Förderung dem Kunden schriftlich zu bestätigen; und
(4) Die vorgesehene Fördermaßnahme wird im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) als Einzelmaßnahme in den Bereichen der Wärmeerzeugung (nach den Bestimmungen in Abschnitt 5.3 BEG EM) oder der Heizungsoptimierung (entsprechend Abschnitt 5.4 BEG EM) unterstützt. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Anbieter und dem Kunden muss diese Fördermaßnahme gemäß Absatz 4 (2) der Bedingungen noch eine Mindestdauer von vier Wochen aufweisen; und
(5) Es muss gewährleistet sein, dass die für den Fördermittelantrag des Antragstellers vorgesehenen Haushaltsmittel beim Fördermittelgeber noch zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass kein Anspruch auf die Fördergarantie besteht, falls die vorgesehenen Haushaltsmittel nicht mehr verfügbar sind oder falls das Förderprogramm gemäß BEG EM oder die spezifische Fördermaßnahme der KfW beendet oder pausiert wurde. Ein grundsätzlicher Anspruch auf die Auszahlung des Förderbetrags besteht nicht; und
(6) Der Antrag auf die Fördermaßnahme muss vom Antragsteller obligatorisch innerhalb von vier Wochen eingereicht werden. Diese Frist setzt ein mit dem Zeitpunkt, zu dem die BzA-ID sowie das Förder-Garantie-Zertifikat des Anbieters für das spezifische Objekt durch die autarc GmbH übermittelt werden. Sollte der Antragsteller die Einreichung innerhalb dieser festgesetzten Frist nicht vornehmen, verfällt die Fördergarantie. Eine nachträgliche Gewährung ist ausgeschlossen.
(7) Bedingungen auf Seiten des Kunden/ des Antragstellers:
(8) Der Antragsteller ist Eigentümer eines selbst bewohnten Einfamilienhauses, und die höchstmögliche förderfähige Investitionssumme überschreitet nicht € 30.000. Bei Investitionen, die über diesen Betrag hinausgehen, wird der förderfähige Investitionsbetrag vom Fördermittelgeber auf die maximal zulässige Summe reduziert, auf deren Basis dann die Förderbeträge ermittelt werden; und
(9) das geplante Investitionsvorhaben muss innerhalb des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland realisiert werden; und
(10) sowohl der Antragsteller als auch die Fördermaßnahme entsprechen sämtlichen geltenden rechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung der Maßnahme als Einzelprojekt im Bereich der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, gemäß den Bestimmungen in den Abschnitten 5.3 oder 5.4 BEG EM; und
(11) die zur Überprüfung der Förderfähigkeit erforderlichen Angaben müssen wahrheitsgetreu und umfassend gemacht werden; alle notwendigen Informationen und Unterlagen sind fristgerecht an den Anbieter zu übermitteln; und
(12) die Einreichung des Antrags durch den Antragsteller erfolgt erfolgreich und innerhalb der vorgegebenen Frist unter Verwendung der vollständigen Daten, die vom Anbieter zur Verfügung gestellt wurden; und
(13) falls es sich um hybride Fördermaßnahmen handelt, müssen alle förderrelevanten Komponenten einschließlich begleitender Maßnahmen in den Angaben des Antragstellers sowie in der Rechnung deutlich ausgewiesen und klar nach dem zugehörigen förderfähigen Bereich (beispielsweise Solarkollektoranlagen oder Wärmepumpen) differenziert werden; und
(14) auf Rechnungen dürfen nur förderfähige Positionen enthalten sein; und
(15) die bei der Beantragung der Förderung beim Fördermittelgeber eingereichten Informationen und Dokumente müssen den ursprünglichen Angaben, die zur Überprüfung der Förderfähigkeit der Maßnahme gemacht wurden, entsprechen und darüber hinaus in allen Punkten wahrheitsgetreu sein. Diese Angaben müssen während des gesamten Antragsprozesses gültig bleiben. Jegliche Änderung dieser Informationen muss dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt werden und kann den Verlust der Förderung oder der Fördergarantie nach sich ziehen; und
(16) es erfolgt ausschließlich die Beantragung von Fördermitteln für Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnologie) im Rahmen des BEG EM. Sollten zusätzlich weitere Fördermittel im Kontext des BEG EM beantragt werden, könnte dies den Förderbetrag potenziell bis auf null reduzieren; und
(17) es wird keine Förderung für zusätzliche Maßnahmen beantragt, die innerhalb des Rahmens der BEG EM, der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) oder der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) nicht kumulativ möglich sind. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln nach der BEG EM und den dort unter Punkt 8.6 aufgeführten Förderprogrammen für dieselben förderfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen; und
(18) die Fördergarantie des Anbieters erstreckt sich ausschließlich auf die Gewährung von Zuschüssen gemäß den Bestimmungen der BEG EM; für eine Förderung in Form von Krediten nach den Richtlinien der BEG EM ist sie nicht gültig; und
(19) es wurde bisher kein Förderantrag für dieselbe Maßnahme bei der KfW eingereicht, und es wird auch zukünftig keiner eingereicht. Eine doppelte Beantragung dieser Art ist nicht zulässig; und
(20) Die Fördermaßnahme umfasst alle förderfähigen Geräte unabhängig vom Hersteller, sofern diese in Deutschland zugelassen sind. Während des Antragsverfahrens dürfen vom Kunden keine anderen Wärmeerzeugungsgeräte als die, die dem Anbieter mitgeteilt wurden, installiert werden; und
(21) vor der Stellung des Förderantrags geht der Antragsteller verbindliche Liefer- und Leistungsverträge ein, die direkt mit der durchzuführenden Maßnahme in Verbindung stehen. Diese Verträge beinhalten Klauseln zu auflösenden oder aufschiebenden Bedingungen, wie in Ziffer 9.2.1 der BEG EM-Richtlinien beschrieben. Diese Bedingungen gewährleisten, dass der Vertrag unter bestimmten Umständen, die mit der Förderzusage zusammenhängen, entweder erst wirksam wird oder aufgelöst werden kann; und
(22) die Inanspruchnahme der Dienste des Anbieters zur Unterstützung im Rahmen des Förderverfahrens, wie in Absatz 4 (2) dieser Bedingungen festgelegt, muss spätestens vier Wochen vor dem Ende der Laufzeit des Förderprogramms erfolgen; und
(23) die Durchführung der Sanierungsmaßnahme erfolgt termingerecht, entsprechend den Vorgaben der BEG EM-Richtlinien; und
(24) der Antragsteller nimmt nach Einreichung des Antrags keine Änderungen am Antrag selbst oder an der realen Durchführung der Fördermaßnahme vor;
(25) wenn die fördermittelvergebende Stelle die Auszahlung des Förderbetrags oder Teile davon mittels eines Bescheides ablehnt und ein dagegen eingelegter Widerspruch endgültig zurückgewiesen wird, muss die Begründung für diesen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom Antragsteller vorab mit dem Anbieter abgesprochen werden. Der Erhalt eines solchen Ablehnungsbescheides ist dem Anbieter ohne Verzögerung mitzuteilen;
(26) Die durchgeführten Fördermaßnahmen entsprechen dem vom Fördermittelgeber oder den Bestimmungen der BEG EM festgelegten Zeitrahmen.
§ 6 Garantieversprechen
(1) Das Garantieversprechen tritt mit dem Zustandekommen des entgeltlichen Vertrags über eine Fördermaßnahme zwischen dem Kunden und dem Anbieter, entsprechend der Regelung in Ziffer 4, in Kraft. Es beschränkt sich auf den nach Erstellung der Bedarfsnachweis-Dokumentation (BnD) erkennbaren Förderbetrag, der sich aus den förderfähigen Investitionskosten der für das Vorhaben ausgestellten Rechnungen sowie den maximal förderfähigen Kosten ergibt.
(2) Nach Abschluss der Fördermaßnahme muss der Kunde dem Anbieter den tatsächlichen Förderbetrag nachweisen. Falls die Investitionssumme nachträglich sinkt, verringert sich entsprechend auch der Förderbetrag. Eine nachträgliche Erhöhung der Investitionssumme führt allerdings nicht zu einer Erhöhung des Förderbetrags.
(3) Der Kunde ist dazu verpflichtet, den Förderbescheid nach dessen Erhalt auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu überprüfen und eventuelle Abweichungen umgehend dem Anbieter zu melden. Abweichungen, die vom Kunden nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert werden, sind nicht durch die Fördergarantie abgedeckt.
(4) Dem Kunden ist bewusst, dass es zwar im Prinzip möglich ist, Fördermittel für dieselbe Maßnahme auch bei anderen Stellen zu beantragen, dies jedoch eine Reduzierung der über den Anbieter beantragten Förderung nach sich ziehen kann, und zwar auf bis zu maximal 60% der förderfähigen Investitionssumme.
(5) Sollte es vorkommen, dass ein höherer Förderbetrag zugesagt wird, aber tatsächlich eine geringere Investitionssumme anfällt, insbesondere weil die förderfähigen Investitionskosten niedriger sind als ursprünglich angenommen, beschränkt sich die Garantiesumme auf diesen geringeren Förderbetrag.
(6) Nach Abschluss der Maßnahme ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter über dessen persönlichen Login-Bereich unverzüglich die nachstehenden erforderlichen, vollständigen und wahrheitsgetreuen Unterlagen zur Ermittlung des endgültigen Förderbetrags zu übermitteln, insbesondere:
- Fachunternehmererklärungen für jeden zu fördernden Wärmeerzeuger
- Schlussrechnungen zu allen förderfähigen Kosten
- VdZ-Formular zur Bestätigung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B
- Ggf. sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der konkreten Fördermaßnahme.
Der Kunde soll, sofern vorhanden, ausschließlich die vom Anbieter bereitgestellten Vorlagen verwenden. Mit Hilfe dieser Dokumente erstellt der Anbieter den Bedarfsnachweis (BnD) und übermittelt anschließend die BnD-ID an den Kunden bzw. den Antragsteller, damit dieser die Auszahlung eigenständig beantragen kann. Der Kunde ist dazu verpflichtet, den Bedarfsnachweis nach Erhalt auf die Korrektheit der darin enthaltenen Informationen zu überprüfen und eventuelle Unstimmigkeiten sofort dem Anbieter mitzuteilen. Abweichungen, die vom Kunden nicht gemeldet werden, sind von der Fördergarantie ausgeschlossen und können nicht nachträglich geltend gemacht werden.
(7) Nachdem der Anbieter die Dokumentation über die tatsächliche Durchführung der Fördermaßnahme erhalten hat, nimmt er eine Überprüfung vor. Wenn der Fördermittelgeber bereits eine Bewilligung der Förderung durch einen Bescheid erteilt hat, erstellt der Anbieter einen Bedarfsnachweis (BnD). Die Identifikationsnummer (ID) dieses Bedarfsnachweises wird anschließend dem Kunden zur Verfügung gestellt.
(8) Der Anbieter zahlt den Förderbetrag als Garantiefall an den Antragsteller aus, wenn die Bedingungen aus Ziffer 4 und Ziffer 5 kumulativ erfüllt sind, und zwar innerhalb von 24 Wochen.
(9) Das Garantieversprechen gilt explizit nicht für den zusätzlichen Einkommensbonus.
§ 7 Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsarten
(1) Der Anbieter berechnet für die Leistungserbringung gemäß Ziffer 3, 4 und 5 eine Bearbeitungsgebühr, deren Höhe je nach den individuellen Gegebenheiten variieren kann. Vor der Beauftragung informiert der Anbieter den Kunden über die Höhe dieser Gebühr.
(2) Alle Preisangaben sind netto und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer.
(3) Weitere Kosten fallen nicht an, sofern der Kunde den Fördermittelantrag nicht nachträglich ändern möchte. Für eine nachträgliche Änderung des Fördermittelantrags fällt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr an.
(4) Der Anbieter berechnet seine Leistung sofort nach kostenpflichtiger Beauftragung durch den Kunden.
(5) Die Zahlung erfolgt durch automatischen Zahlungseinzug der vom Kunden hinterlegten Zahlungsmittel über den Anbieter Stripe Inc. sofort und ohne Abzug.
(6) Sollte der Fördermittelantrag des Kunden durch den Fördermittelgeber zurückgewiesen werden, so berechnet der Anbieter eine Bearbeitungsgebühr in voller Höhe.
(7) Die Zahlung erfolgt mittels zuvor erteiltem SEPA-Lastschrift Schrift Mandat oder Kreditkarte.
§ 8 Haftung und Schadensersatz
(1) Der Anbieter haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
(3) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Die vorstehenden Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(5) Resultieren Schäden des Kunden aus dem Verlust von Daten, so haftet der Anbieter hierfür nicht, soweit die Schäden durch eine regelmäßige und vollständige Sicherung aller relevanten Daten durch den Kunden vermieden worden wären. Der Kunde wird eine regelmäßige und vollständige Datensicherung selbst oder durch einen Dritten durchführen bzw. durchführen lassen und ist hierfür allein verantwortlich.
§ 9 Übertragung der Rechte und Pflichten
Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig. Der Anbieter ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.
§ 10 Nebenabreden und Vertragsänderungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht Deutschlands unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts-Übereinkommens (CISG). Erfüllungsort ist Berlin.
(2) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand Berlin. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Sollte eine oder mehrere der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die ihm Rahmen des rechtlich Möglichen hinsichtlich Ort, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen gewollt war. Lücken in dem Vertrag sind nach Maßgabe dessen zu füllen, was die Parteien bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei vereinbart hätten, wäre ihnen die Regelungsbedürftigkeit der Frage bewusst gewesen. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten. Diese Klausel gilt nicht für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst.
Stand: 08. März 2024
Sie haben die Antwort auf Ihre Frage nicht gefunden?
Schreiben Sie uns per E-Mail an hello@autarc.energy