Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Nutzung der autarc Software
(Stand Dezember 2024)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der autarc GmbH, Hoppestraße 31, 13409 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 249005, („autarc“) gelten für die Nutzung der autarc Vertriebs- und Planungssoftware für Wärmepumpen und Heizungsanlagen („Software“) durch den Kunden.
(2) Sonderbedingungen von autarc für Zusatzmodule wie das Zusatzmodul Förderung oder das Zusatzmodul Inhouse Schulung bleiben von diesen AGB unberührt. Für die Zusatzmodule gelten die jeweiligen Sonderbedingungen in ihrer aktuellen Fassung.
(3) autarc erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, soweit autarc ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) autarc stellt dem Kunden die Software zur kostenpflichtigen, auf die Vertragslaufzeit befristeten Nutzung zur Verfügung. Die Bereitstellung der Software erfolgt im Wege des Software-as-a-Service („SaaS“) und wird als „Service“ bezeichnet.
(2) Der Kunde kann in Bezug auf die Software zwischen drei verschiedenen Abonnementplänen wählen: „Basic-Paket“, „Premium-Paket“ und „Enterprise-Paket“. Jedes Paket weist einen eigenen Funktionsumfang auf, der auf der Webseite von autarc beschrieben wird. Der Kunde kann für jeden Abonnementplan zwischen einem monatlichen oder einem jährlichen Abrechnungszeitraum („Monatsplan“ bzw. „Jahresplan“) wählen.
(3) Für die Nutzung der Software zahlt der Kunde autarc die in Ziff. 8 genannte Vergütung.
(4) Der Kunde hat die Möglichkeit, über den Service hinaus kostenpflichtige Zusatzmodule wie das Zusatzmodul Förderung oder das Zusatzmodul Inhouse Schulung zu buchen. Die Zusatzmodule unterliegen ggf. separaten allgemeinen Geschäftsbedingungen von autarc.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Im Falle des Basis-Pakets und des Premium-Pakets erfolgt der Vertragsschluss wie folgt:
(a) Der Kunde vereinbart zur Demonstration der Software einen Termin auf autarc’s Webseite, indem er die erforderlichen Daten in die Eingabefelder eingibt, der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gemäß autarc’s Datenschutzerklärung durch Anklicken des entsprechenden Kästchens zustimmt, und die Terminbuchung durch Betätigung der entsprechenden Schaltfläche abschließt.
(b) Besteht nach der Demonstration der Software Interesse am Basis- oder Premium-Paket, erhält der Kunde von autarc einen Anmeldelink für die Software. autarc behält sich vor, dem Kunden bereits vor der Demonstration einen Anmeldelink zu senden.
(c) Im weiteren Verlauf des Anmeldevorgangs gibt der Kunde weitere erforderliche Daten in die Eingabefelder ein, wählt einen Abonnementplan und Abrechnungszeitraum und akzeptiert diese AGB und autarc‘s Datenschutzerklärung in ihrer jeweils aktuellen Fassung durch Anklicken des entsprechenden Kästchens.
(d) Durch Betätigung der Schaltfläche „kostenpflichtig abonnieren“ gibt der Kunde gegenüber autarc ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Abonnementvertrages unter Einbeziehung dieser AGB ab. Bis zur Betätigung dieser Schaltfläche kann der Kunde seine Eingaben überprüfen und korrigieren.
(e) autarc sendet dem Kunden daraufhin eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung bei autarc und stellt keine Annahme des Angebots des Kunden dar. Der Abonnementvertrag („Vertrag“) kommt erst zustande, wenn autarc das Angebot des Kunden durch die Einrichtung und Eröffnung eines Kundenkontos („Account“) annimmt.
(2) Im Falle des Enterprise-Pakets erfolgt der Vertragsschluss wie folgt:
(a) Der Anmeldevorgang beginnt wie in Ziff. 3.1(a) beschrieben.
(b) Besteht nach der Demonstration der Software Interesse am Enterprise-Paket, schickt autarc dem Kunden während oder nach diesem Termin ein Angebot zum Abschluss eines Abonnementvertrages unter Einbeziehung dieser AGB.
(c) Der Vertrag kommt mit Zugang des vom Kunden unterzeichneten Angebots (elektronische Unterschrift mittels einer anerkannten digitalen Unterschriftssoftware, z. B. Docusign, ausreichend) bei autarc zustande. Nach Vertragsschluss richtet autarc einen Account für den Kunden ein und schaltet diesen frei.
(3) autarc sendet dem Kunden den Vertragstext nach Vertragsschluss per E-Mail zu. Der Vertragstext wird von autarc gespeichert und ist dem Kunden nach Vertragsschluss nicht mehr zugänglich.
(4) Mit der Anmeldung garantiert der Kunde, dass er in seiner Eigenschaft als Unternehmer handelt. Diejenige natürliche Person, die sich im Namen eines Unternehmens als Kunde anmeldet, garantiert mit der Anmeldung, dass sie rechtlich befugt ist, für das Unternehmen zu handeln.
(5) Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
§ 4 Funktionen und Nutzung der Software
(1) Die Software umfasst die Funktionen, die in der Beschreibung des vom Kunden ausgewählten Abonnementplans genannt sind.
(2) Die Software enthält Dashboards für den Kunden, seine Teammitglieder und Endkunden. Der Kunde kann in seinem Dashboard unter anderem seine Endkunden, Projekte, Produkte und Teammitglieder verwalten. Das Dashboard für Endkunden wird als „Endkundenportal“ bezeichnet.
(3) Der Kunde ist allein für die Verwaltung des Endkundenportals sowie dessen Nutzung durch seine Endkunden verantwortlich. Er kann Endkunden zur Nutzung des Endkundenportals einladen. autarc ist nicht an den Vertragsbeziehungen beteiligt, die der Kunde mit seinen Endkunden eingeht.
(4) Der Kunde kann die Software über einen Internetbrowser seiner Wahl oder mittels der autarc App nutzen. Er hat die Möglichkeit, die Software sowohl online („Onlinebetrieb“) als auch offline („Offlinebetrieb“) zu verwenden.
(5) Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, widerrufliches und auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht, die Software gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu nutzen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, seinen Endkunden Unterlizenzen zur Nutzung der Software ausschließlich in dem Umfang zu erteilen, der zur Nutzung des Endkundenportals erforderlich ist.
(6) Der Kunde kann den von ihm gewählten Abonnementplan während der Vertragslaufzeit in seinem Account ändern. Die Änderung des Abonnementplans tritt nach Ablauf des Abrechnungszeitraums in Kraft, in dem die Anpassung erfolgt.
(7) Der Kunde kann seinen Account pausieren oder löschen. Ein Pausieren des Accounts ist nur möglich, wenn der Kunde sich für einen Monatsplan entschieden hat. Hat er seinen Account nur pausiert, kann er ihn jederzeit wieder aktivieren. Ein Pausieren des Accounts ist pro Kalenderjahr für maximal einen Monat möglich.
(8) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten (mit Ausnahme von Teammitgliedern und Endkunden) zugänglich zu machen, sie zu kopieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder zu bearbeiten.
(9) autarc ist berechtigt, die vertragsgemäße Nutzung der Software durch geeignete technische Maßnahmen zu überwachen und ggf. durchzusetzen, z. B. durch Einschränkung oder Sperrung des Zugangs oder Löschung von Inhalten, die der Kunde oder seine Teammitglieder unter Verstoß gegen geltendes Recht oder diese AGB in die Software eingestellt haben. autarc behält sich außerdem das Recht vor, die Zugangsdaten des Kunden oder seiner Teammitglieder aus Sicherheitsgründen zu ändern; in einem solchen Fall wird autarc den Kunden unverzüglich darüber informieren.
(10) autarc stellt lediglich die IT-Funktionen der Software zur Verfügung. autarc ist nicht verantwortlich für die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem Routerausgang des autarc-Rechenzentrums oder des Rechenzentrums seines Unterauftragnehmers, über dessen Server die Software betrieben wird („Übertragungspunkt“). autarc ist nicht verantwortlich für Störungen über den Übertragungspunkt hinaus.
(11) Die Bereitstellung des notwendigen Internetzugangs ist nicht Bestandteil des Vertrags. Der Kunde ist für die Beschaffung und Instandhaltung der notwendigen Hardware und Verbindungen zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen verantwortlich. autarc haftet nicht für die Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität der Datenkommunikation, die über fremde Kommunikationsnetze erfolgt. autarc haftet auch nicht für Störungen der Datenübertragung, die durch technische Fehler oder Konfigurationsprobleme auf Seiten des Kunden verursacht werden.
(12) autarc beabsichtigt, den neuesten Stand der Technik zu verwenden und ist berechtigt, regelmäßig Updates, neue Versionen oder Upgrades der Software durchzuführen oder einzuführen, um die Software an neue technische oder kommerzielle Anforderungen anzupassen, neue Funktionen zu implementieren oder Änderungen an bestehenden Funktionen vorzunehmen, um die Software zu verbessern.
(13) Der Kunde räumt autarc für die Vertragslaufzeit ein einfaches, übertragbares und unterlizenzierbares Recht ein, die vom Kunden, seinen Teammitgliedern und Endkunden in die Software eingegebenen Daten zum Zwecke der Erbringung des Services gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu nutzen. autarc ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist autarc ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
(14) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass autarc alle vom Kunden, seinen Teammitgliedern und Endkunden zur Verfügung gestellten nicht-personenbezogenen Daten und das Feedback des Kunden zum Zwecke der bedarfsgerechten Gestaltung, des Marketings, der Weiterentwicklung, der Optimierung und der Bereitstellung der Software frei nutzen, verwerten und weiterentwickeln darf.
§ 5 Hinzufügen und Entfernen von Teammitgliedern
(1) Der Kunde kann jederzeit Nutzer zu seinem Account hinzufügen (jeweils „Teammitglied“) und entfernen. Soweit nicht anders vereinbart, kann der Kunde unbegrenzt viele Teammitglieder zu seinem Account hinzufügen. Das Hinzufügen von Teammitgliedern ist kostenpflichtig. Die dafür anfallende Gebühr und die Abrechnungsmodalitäten richten sich nach Ziff. 8. Im Falle des Enterprise-Pakets richten sich die Kostenpflichtigkeit, die Gebühren und Abrechnungsmodalitäten nach dem zwischen den Parteien gemäß Ziff. 3.2 geschlossenen Vertrag.
(2) Der Kunde fügt ein neues Teammitglied hinzu, indem er die erforderlichen Daten in das dafür vorgesehene Eingabefeld eingibt und durch Betätigung der entsprechenden Schaltfläche eine Einladung versendet. Das eingeladene Teammitglied wird dem Account des Kunden hinzugefügt, sobald das Teammitglied die Einladung bestätigt und ein Passwort für seinen Zugang gewählt hat.
(3) Der Kunde kann den Teammitgliedern Rollen und Zugriffsrechte zuweisen.
(4) Der Kunde kann ein Teammitglied entfernen, indem er das gewünschte Teammitglied im Dashboard der Software auswählt und sein Profil durch Betätigung der entsprechenden Schaltfläche löscht.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet,
(a) seine Zugangsdaten nicht an Dritte weiterzugeben und sie vor dem Zugriff Dritter zu schützen;
(b) autarc bei Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung der Software unverzüglich in Textform zu informieren;
(c) nur Daten, Texte, Bilder und sonstige Inhalte an die Software zu übermitteln, die mit geltendem Recht vereinbar sind, keine Rechte Dritter verletzen und zu deren Weitergabe der Kunde uneingeschränkt berechtigt ist;
(d) keine Daten an die Software zu übermitteln, die Viren oder sonstige schädliche Komponenten enthalten; und
(e) nur Daten und sonstige Inhalte an die Software zu übermitteln, die richtig und vollständig sind;
(f) Teammitglieder und Endkunden über diese Pflichten zu informieren und sie dazu zu verpflichten, sie einzuhalten.
(2) Der Kunde ist für sämtliche von ihm, seinen Teammitgliedern oder Endkunden hochgeladenen und/oder verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Auch für die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung seiner Daten sind der Kunde und seine Teammitglieder allein verantwortlich (insbes. bei Verwendung der Software im Offlinebetrieb).
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Daten, Texte, Bilder und sonstigen Inhalte, die er mithilfe der Software erstellt oder verwaltet oder die die Software für ihn erstellt, eingehend auf ihre Richtigkeit und ihre Eignung für die vom Kunden beabsichtigte Verwendung zu prüfen und sie nur nach einer solchen Prüfung zu verwenden, insbesondere gegenüber seinen Endkunden. Für die Verwendung solcher Daten, Texte, Bilder und sonstigen Inhalte ist der Kunde allein verantwortlich.
(4) Verwendet der Kunde den LiDAR-Scan, ist er allein dafür verantwortlich, die mithilfe des Scans erfassten Raumgeometrien auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls eigene Messungen vorzunehmen. Dem Kunden ist bekannt, dass die mithilfe des LiDAR-Scans erfassten Raumgeometrien von den tatsächlichen Raumgeometrien abweichen können. Für Abweichungen der mithilfe des LiDAR-Scans erfassten Raumgeometrien von den tatsächlichen Raumgeometrien ist autarc nicht verantwortlich.
(5) Der Kunde stellt autarc von sämtlichen Ansprüchen (insbesondere von Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheber-, Wettbewerbs-, Marken- oder Datenschutzrecht) Dritter, insbesondere seiner Endkunden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Software durch den Kunden oder seiner Teammitglieder gegen autarc geltend gemacht werden, soweit diese Ansprüche nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von autarc, autarc’s gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die autarc bei der Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 7 Service Level
(1) autarc gewährleistet eine Verfügbarkeit der Software von 98 % im Jahresmittel.
(2) Als Verfügbarkeit gilt die Möglichkeit des Kunden, sämtliche vertraglich vereinbarten Hauptfunktionen der Software zu nutzen. Wartungszeiten gelten als Zeiten der Verfügbarkeit der Software. Zeiten unerheblicher Störungen (Störungen, welche die Nutzung der Software nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen) bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, autarc Störungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich unter Nutzung des Live-Chats oder per E-Mail an support@autarc.energy anzuzeigen. Den Live-Chat erreicht der Kunde über seinen Account. Eine Störungsmeldung und -behebung ist Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von autarc) zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr gewährleistet („Servicezeiten“).
(4) autarc wird sich bemühen, Störungen, die einen Ausfall der Software oder wesentlicher Teile derselben verursachen, auch außerhalb der Servicezeiten binnen 24 Stunden nach Erhalt der Meldung zu beheben, sofern die Meldung innerhalb der Servicezeiten erfolgt. Sofern absehbar ist, dass eine Behebung der Störung nicht innerhalb dieser Zeitspanne möglich ist, wird autarc den Kunden hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche Überschreitung der Zeitspanne mitteilen.
(5) Wartungsarbeiten führt autarc zwischen 0:00 und 6:00 Uhr aus, es sei denn, sie müssen aufgrund zwingender Gründe zu einer anderen Zeit vorgenommen werden. Längere Unterbrechungen werden dem Kunden frühzeitig angezeigt.
(6) autarc haftet nicht für Störungen der Verfügbarkeit, die autarc nicht zu vertreten hat, insbesondere wenn sie durch den Kunden, seine Teammitglieder, den Telekommunikationsdienstleister, den Zugangsprovider oder den Mobilfunkanbieter des Kunden oder sonst durch vom Anbieter nicht zu beeinflussende Dritte verursacht werden.
§ 8 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) autarc’s Vergütung richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Abonnementplan und Abrechnungszeitraum.
(2) Wählt der Kunde das Basis-Paket oder das Premium-Paket, ist er verpflichtet, autarc für den Service eine einmalige Einrichtungsgebühr und eine wiederkehrende Abonnementgebühr zu zahlen, jeweils wie in der Beschreibung des vom Kunden ausgewählten Pakets angegeben. Die Einrichtungsgebühr und die Abonnementgebühr sind vom Kunden jeweils im Voraus zu zahlen.
(3) Der Kunde kann wählen, ob er die Abonnementgebühren monatlich oder jährlich im Voraus zahlen möchte. Abgestellt wird jeweils auf Vertragsmonate bzw. Vertragsjahre, nicht Kalendermonate bzw. Kalenderjahre. Der jeweilige Abrechnungszeitraum beginnt nach Ablauf der kostenlosen Testphase im Sinne der Ziff. 10.
(4) Für jedes Teammitglied, das der Kunde zu seinem Account hinzufügt, zahlt der Kunde autarc im Basis- oder Premium-Paket ab dem Zeitpunkt der Einladung des Teammitglieds im Sinne der Ziff. 5.2 eine wiederkehrende Teammitgliedgebühr, wie in der Beschreibung des vom Kunden ausgewählten Pakets angegeben. autarc rechnet die Teammitgliedgebühr im Monatsplan monatlich und im Jahresplan jährlich ab. Entfernt der Kunde ein Teammitglied, entfällt die Teammitgliedgebühr für das entfernte Teammitglied im Monatsplan mit Wirkung zum Beginn des auf die Entfernung des Teammitglieds folgenden Vertragsmonats, im Jahresplan mit Wirkung zum Beginn des auf die Entfernung des Teammitglieds folgenden Vertragsjahres.
(5) Wählt der Kunde das Enterprise-Paket, ist er verpflichtet, autarc für den Service die Einrichtungsgebühr, die Abonnementgebühr und die Teammitgliedgebühr zu zahlen, wie in dem zwischen den Parteien gemäß Ziff. 3.2 geschlossenen Vertrag vereinbart.
(6) Entscheidet sich der Kunde dazu, seinen Account zu pausieren oder zu löschen und aktiviert oder legt er im Anschluss erneut einen Account mit denselben Kunden- und Firmeninformationen an, muss er die Einrichtungsgebühr nicht erneut zahlen. Der Kunde muss während der Pausierung seines Accounts weder die Abonnementgebühr noch die Teammitgliedgebühr zahlen.
(7) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geschuldeten Höhe.
(8) Dem Kunden stehen für die Zahlung der in Ziff. 8 genannten Gebühren die auf der Webseite von autarc aufgeführten Zahlungsmethoden zur Verfügung. Nur wenn der Kunde das Enterprise-Paket wählt, steht ihm gegen eine Bearbeitungsgebühr die Zahlungsmethode „auf Rechnung zahlen“ zur Verfügung. Für die Zwecke der Zahlungsabwicklung arbeitet autarc mit dem Zahlungsanbieter Stripe zusammen.
(9) Der Vergütungsanspruch von autarc besteht unabhängig davon, ob der Kunde die Software tatsächlich nutzt.
(10) Verzögert der Kunde die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen, ist autarc nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Accounts bzw. zur Aussetzung der Nutzungsmöglichkeit der Software berechtigt. autarc‘s Vergütungsanspruch bleibt von der Sperrung unberührt. autarc hebt die Sperrung nach Begleichung der Rückstände unverzüglich auf. Das Recht zur Sperrung des Accounts bzw. zur Aussetzung der Nutzungsmöglichkeit der Software besteht als milderes Mittel auch dann, wenn autarc ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit des Vertrags richtet sich nach dem vom Kunden gewählten Abrechnungszeitraum. Entscheidet sich der Kunde für einen Monatsplan, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von einem Monat und verlängert sich automatisch um jeweils einen weiteren Monat, es sei denn, eine der Parteien kündigt den Vertrag zum Ende des jeweiligen Vertragsmonats. Entscheidet sich der Kunde für einen Jahresplan hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, es sei denn, eine der Parteien kündigt den Vertrag zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für autarc insbesondere vor, wenn der Kunde gegen seine Pflichten aus Ziff. 6 oder Ziff. 14 verstößt.
(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(4) Mit Beendigung des Vertrags, gleich aus welchem Grund, erlischt das Nutzungsrecht des Kunden und er hat keinen Zugang zur Software mehr.
§ 10 Testphase
(1) Soweit nicht anderweitig durch die Parteien in Textform vereinbart, kann der Kunde die Software während der Testphase gemäß den Bestimmungen dieser Ziff. 10 kostenlos testen.
(2) Die ersten 14 Tage nach Vertragsschluss nutzt der Kunde die Software kostenlos. Die nach Ziff. 8 geschuldete Vergütung muss der Kunde autarc erst zahlen, wenn der Vertrag nach Ablauf der Testphase fortgesetzt wird.
(3) Die Vertragslaufzeit gemäß Ziff. 9.1 beginnt bereits mit Vertragsschluss.
(4) Während der 14-tägigen Testphase kann jede Partei den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Ende der Testphase kündigen.
§ 11 Haftung und Schadenersatz
(1) autarc haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von autarc, ihrer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter; für einfache Fahrlässigkeit haftet autarc nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
(2) Die Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, den autarc bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände hätte voraussehen müssen.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 BGB für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der Software ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel betrifft eine für den Service wesentliche Eigenschaft der Software.
(4) autarc haftet für den Verlust von Daten oder Schäden, die aus einem solchen Verlust resultieren, nach den vorstehenden Absätzen nur, wenn der Kunde diesen Verlust nicht durch geeignete Datensicherungsmaßnahmen hätte verhindern können.
(5) autarc übernimmt keine Haftung für Ausfälle der Cloud.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Übernahme ausdrücklicher Garantien, für Ansprüche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder für Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von autarc, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 12 Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche des Kunden aus der Verletzung einer Pflicht, die nicht in einem Mangel besteht, verjähren, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem betreffenden Schaden des Kunden um einen Personenschaden handelt. Ansprüche wegen Personenschäden verjähren innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 13 Datenschutz
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Software ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen zu nutzen.
(2) Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und Dritter durch autarc schließen die Parteien mit Abschluss dieses Vertrags die diesen AGB als Anlage beigefügte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) „Berechtigter Empfänger“ ist der Empfänger, seine Organe, Mitarbeiter und Beauftragte, jeweils in dem Umfang, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich ist (= „Need-to-know-Prinzip“).
(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, Daten, Know-how und Fachkenntnisse wissenschaftlicher, technischer, ingenieurtechnischer, betrieblicher, marketingbezogener, kommerzieller oder wirtschaftlicher Art, unabhängig davon, ob sie in digitaler oder anderer aufgezeichneter Form vorliegen, und die als vertraulich gekennzeichnet oder ihrer Natur nach vertraulich sind und dem Empfänger von der offenlegenden Partei offengelegt oder zugänglich gemacht werden.
(3) Der Empfänger verpflichtet sich
(a) alle Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei in Textform nicht an Dritte (mit Ausnahme der Berechtigten Empfänger) weiterzugeben;
(b) alle Vertraulichen Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag und nicht für andere Zwecke zu verwenden;
(c) angemessene, zumindest marktübliche Vorkehrungen zu treffen, um Vertrauliche Informationen vor Verlust und unbefugtem Zugriff zu schützen, und zumindest die Vorkehrungen zu treffen, durch die der Empfänger besonders sensible Informationen über sein eigenes Geschäft schützt; und
(d) die offenlegende Partei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Empfänger erfährt, dass Vertrauliche Informationen an einen Dritten weitergegeben oder von einem Dritten erlangt wurden (außer in den Fällen, in denen dies nach diesem Vertrag zulässig ist).
(4) Die Verpflichtungen nach Ziff. 14.3 gelten nicht, soweit
(a) die offenlegende Partei der Offenlegung im Einzelfall zuvor in Textform zugestimmt hat;
(b) ein Berechtigter Empfänger durch gerichtliche oder behördliche Anordnung oder durch eine Bestimmung des anwendbaren Rechts zur Offenlegung von Informationen verpflichtet ist;
(c) die Offenlegung unter strikter Einhaltung zwingender Bestimmungen des anwendbaren Rechts erfolgt, die eine Offenlegung ausdrücklich erlauben;
(d) die Informationen zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung öffentlich bekannt sind oder nach ihrer Offenlegung öffentlich bekannt werden, es sei denn, sie wurden direkt oder indirekt infolge einer Verletzung der in dieser Ziff. 14 enthaltenen Vertraulichkeitsvereinbarung offengelegt; oder
(e) eine Information dem Empfänger auf nicht vertraulicher Basis von einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei oder ihren professionellen Beratern zur Verfügung gestellt wurde, vorausgesetzt, dass der Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung nicht wusste und vernünftigerweise nicht hätte wissen können, dass diese Quelle an eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der offenlegenden Partei gebunden ist.
(5) Ist ein Berechtigter Empfänger verpflichtet oder berechtigt, Vertrauliche Informationen gemäß Ziff. 14.4(b) oder Ziff. 14.4(c) offenzulegen, so muss er, soweit rechtlich zulässig, die offenlegende Partei über die geforderte Offenlegung informieren, mit ihr mögliche Schritte zur Vermeidung oder Begrenzung der Offenlegung erörtern und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
(6) Der Empfänger stellt sicher, dass jeder Berechtigte Empfänger, der Vertrauliche Informationen erhält, (vor der Offenlegung der Vertraulichen Informationen) auf die Bedingungen der in dieser Ziff. 14 enthaltenen Vertraulichkeitsvereinbarung hingewiesen wird, mit Ausnahme von Berechtigten Empfängern, die Berater sind und aufgrund gesetzlicher Vorschriften einer beruflichen Schweigepflicht unterliegen. Der Empfänger haftet für Verstöße seiner Berechtigten Empfänger gegen die in dieser Ziff. 14 enthaltene Vertraulichkeitsvereinbarung in gleicher Weise wie für seine eigenen Verstöße.
(7) Der Empfänger verpflichtet sich, auf Verlangen der offenlegenden Partei der offenlegenden Partei alle Unterlagen oder sonstigen Materialien (einschließlich Notizen, Analysen oder Memoranden), die Vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei darstellen oder enthalten, unverzüglich an die offenlegende Partei zurückzugeben oder zu löschen, es sei denn, es handelt sich um digitale Kopien, die automatisch durch digitale Sicherung erstellt wurden und deren Löschung einen unzumutbaren Aufwand verursachen würde, oder um Materialien, zu deren Aufbewahrung der Empfänger aufgrund geltender gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist oder um Materialien, an deren Speicherung der Empfänger ein berechtigtes Interesse zum Zwecke der Beweissicherung hat.
(8) Der Kunde stimmt zu, dass autarc die Zusammenarbeit zwischen den Parteien zu Marketingzwecken offenlegen und in diesem Zusammenhang auch das Firmenlogo des Kunden verwenden darf. Der Kunde kann diese Einwilligung jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.
(9) Die Verpflichtungen nach Ziff. 14 gelten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort. Ungeachtet des Vorstehenden werden Vertrauliche Informationen in dem Umfang und für den Zeitraum, in dem sie nicht gemäß Ziff. 14.7 zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden, vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung streng vertraulich behandelt. Ungeachtet des Vorstehenden hat der Empfänger Vertrauliche Informationen, die als Geschäftsgeheimnis bezeichnet oder gekennzeichnet sind, gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung so lange vertraulich zu behandeln, wie diese Vertraulichen Informationen als Geschäftsgeheimnis gelten.
§ 15 Änderungen dieser AGB
(1) autarc teilt dem Kunden beabsichtigte Änderungen dieser AGB spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten in Textform mit.
(2) Die von autarc angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der Zustimmungsfiktion.
(3) Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebots („Zustimmungsfiktion“),
(a) wenn autarc’s Änderungsangebot erfolgt, um die Übereinstimmung dieser AGB mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung dieser AGB (i) aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht, oder (ii) durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf oder (iii) aufgrund einer verbindlichen Verfügung einer zuständigen nationalen oder internationalen Behörde nicht mehr der Rechtslage entspricht, oder
(b) die von autarc beabsichtigten Änderungen für den Kunden nicht nachteilig sind (insbesondere, wenn durch diese Änderungen diese AGB an ein erweitertes oder optimiertes Leistungsspektrum autarc’s oder eine technische Weiterentwicklung der Software angepasst werden sollen), und
(c) der Kunde autarc’s Änderungsangebot nicht vor dem Inkrafttreten der beabsichtigten Änderungen abgelehnt hat. autarc ist verpflichtet, den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinzuweisen.
(4) Die Zustimmungsfiktion findet keine Anwendung bei wesentlichen Änderungen, die
(a) die Hauptleistungspflichten des Vertrags und die Entgelte für Hauptleistungen betreffen,
(b) dem Abschluss eines neuen Vertrags gleichkommen, oder
(c) das bisher vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zugunsten von autarc verschieben würden.
In diesen Fällen wird autarc die Zustimmung des Kunden zu den Änderungen auf andere Weise einholen.
(5) Macht autarc von der Zustimmungsfiktion Gebrauch, kann der Kunde den Vertrag vor dem Inkrafttreten der beabsichtigten Änderungen gemäß Ziff. 9.2 kündigen. autarc ist verpflichtet, den Kunden im Änderungsangebot auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Ein Recht zur Aufrechnung, Minderung und/oder Zurückbehaltung steht dem Kunden gegenüber autarc nur zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Das Recht des Kunden, nicht geschuldete Vergütung zurückzufordern, bleibt unberührt.
(2) Soweit in diesem Vertrag nicht anders vorgesehen, bedürfen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei ausdrücklich auf den Vertrag Bezug genommen werden muss. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die von diesem Schriftformerfordernis abweicht.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder Rechte aus diesem ohne vorherige Zustimmung von autarc in Schriftform zu übertragen oder abzutreten.
(4) Die Schriftform im Sinne dieses Vertrags wird auch durch Übermittlung einer Kopie gewahrt, die eine Nachbildung der Unterschrift erkennen lässt (wie z. B. PDF oder Docusign), nicht aber durch einfache E-Mail.
(5) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(6) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin. autarc ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Sonderbedingungen für das Zusatzmodul Förderung
(Stand Dezember 2024)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Sonderbedingungen („Sonderbedingungen Förderung“) der autarc GmbH, Hoppestraße 31, 13409 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 249005, („autarc“) gelten für die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen, die autarc im Zusammenhang mit dem Förderprogramm „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ („BEG EM“) für den Kunden erbringt („Zusatzmodul Förderung“).
(2) Das Zusatzmodul Förderung ist ein optionaler Bestandteil von autarc‘s Vertriebs- und Planungssoftware für Wärmepumpen und Heizungsanlagen („Software“). Für die Nutzung der Software durch den Kunden gelten autarc’s AGB. Nur Kunden, die bereits einen Vertrag mit autarc über die Nutzung der Software geschlossen haben und über einen Account verfügen, können das Zusatzmodul Förderung zur Software hinzubuchen und verwenden.
(3) autarc’s AGB finden auf das Zusatzmodul Förderung nur Anwendung, soweit in diesen Sonderbedingungen Förderung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(4) autarc erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
(5) Entgegenstehende oder von diesen Sonderbedingungen Förderung abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit autarc ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Die BEG EM betrifft die Förderung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Der Bund gewährt, über die mit der Umsetzung der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 29.12.2023 B1) („Förderrichtlinie“) beauftragten Durchführer KfW und BAFA, Förderungen auf Grundlage der Förderrichtlinie.
(2) Das Zusatzmodul Förderung beinhaltet Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit förderfähigen Einzelmaßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c der Förderrichtlinie (Heizungstechnik – Elektrisch angetriebene Wärmepumpen). Die Zuständigkeit für die Durchführung der Zuschussförderung liegt gemäß Nummer 9.1 der Förderrichtlinie für Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstabe c der Förderrichtlinie bei der KfW. Die Antragstellung (einschließlich der Einreichung aller erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag) für die Förderung nach der Förderrichtlinie erfolgt gemäß Nummer 9.2 der Förderrichtlinie gemäß den jeweiligen Antragsverfahren der Durchführer.
(3) autarc’s Unterstützungsleistungen beziehen sich auf den Zuschuss Nr. 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ der KfW („KfW 458“).
§ 3 Buchung des Zusatzmoduls Förderung, Vertragsschluss
(1) Möchte der Kunde das Zusatzmodul Förderung zur Software hinzubuchen, kann er wählen, ob er nur eine kostenlose Förderprüfung („Förderprüfung“), nur die kostenpflichtige Förderhilfe („FörderHilfe“) oder beide Module in Anspruch nehmen möchte. Der Vertragsschluss erfolgt jeweils separat. Die Module Förderprüfung und FörderHilfe sind unabhängig voneinander.
(2) Ein kostenloser Vertrag über die Förderprüfung kommt zustande,
(a) wenn der Kunde die für die Prüfung der Förderfähigkeit erforderlichen Daten in die dafür vorgesehenen Eingabefelder eingibt, die Geltung dieser Sonderbedingungen Förderung durch Ankreuzen der entsprechenden Checkbox akzeptiert und durch Betätigen der Schaltfläche „Prüfen“ ein verbindliches Angebot abgibt und
(b) autarc dieses Angebot durch die Leistungserbringung annimmt.
(3) Ein kostenpflichtiger Vertrag über die FörderHilfe kommt zustande,
(a) wenn der Kunde in seinem Account die erforderlichen Daten (einschließlich der Anzahl der Wohneinheiten im Sinne der Nummer 3 Buchstabe u der Förderrichtlinie („Wohneinheiten“)) in die dafür vorgesehenen Eingabefelder eingibt, die Geltung dieser Sonderbedingungen Förderung durch Ankreuzen der entsprechenden Checkbox akzeptiert und durch Betätigen der Schaltfläche „Kostenpflichtig beauftragen“ ein verbindliches Angebot abgibt und
(b) autarc dieses Angebot durch die Leistungserbringung annimmt.
(4) Bevor der Kunde seine Angebotserklärung abgibt, kann er seine Eingaben überprüfen und korrigieren.
(5) autarc sendet dem Kunden nach Erhalt seiner Angebotserklärung eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich den Eingang der Bestellung bei autarc und stellt keine Annahme des Angebots des Kunden dar.
(6) autarc sendet dem Kunden den Vertragstext nach Vertragsschluss per E-Mail zu. Der Vertragstext wird von autarc gespeichert, ist dem Kunden aber nach Vertragsschluss nicht mehr zugänglich.
§ 4 Förderprüfung
(1) Bei Abschluss eines Vertrags über die Förderprüfung kann der Kunde innerhalb des Zusatzmoduls Förderung die Förderprüfung für den Zuschuss KfW 458 nutzen.
(2) Die Förderprüfung ist ein Frage-und-Antwort-Tool, mit dem der Kunde prüfen kann, ob und in welcher Höhe die geplanten Maßnahmen seiner Endkunden voraussichtlich im Rahmen des Zuschusses KfW 458 förderfähig sind. Alternativ kann der Kunde seine Endkunden einladen, die Förderprüfung selbst durchzuführen, indem er ihnen Zugang zum Endkundenportal gewährt. Für die Verwaltung des Endkundenportals durch den Kunden und dessen Nutzung durch seine Endkunden gelten Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3 der AGB.
(3) Die Ermittlung des Prüfungsergebnisses beruht auf den Antworten des Kunden oder seines Endkunden auf die von autarc bereitgestellten Fragen.
(4) Das Prüfungsergebnis der Förderprüfung kann der Kunde über das Dashboard der Software als PDF herunterladen. Der Kunde kann das Prüfungsergebnis frei verwenden, insbesondere es seinem Endkunden zur Verfügung stellen. Für die Verwendung des Prüfungsergebnisses ist allein der Kunde beziehungsweise dessen Endkunde verantwortlich. Die Verwendung des Prüfungsergebnisses durch den Endkunden wird dem Kunden zugerechnet, als hätte er es selbst verwendet. Dem Kunden ist bekannt, dass das Prüfungsergebnis lediglich die voraussichtliche Förderfähigkeit der vom Endkunden geplanten Maßnahmen indiziert und teils oder auch weitgehend fehlerbehaftet sein kann, also von der tatsächlichen Förderung durch die KfW abweichen kann. Die Eingaben des Kunden oder seines Endkunden beeinflussen das Prüfungsergebnis maßgeblich. autarc haftet nicht für die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Prüfungsergebnisses sowie dessen Verwendung.
§ 5 FörderHilfe
(1) Bei Abschluss eines Vertrags über die FörderHilfe kann der Kunde innerhalb des Zusatzmoduls Förderung die FörderHilfe für den Zuschuss KfW 458 nutzen.
(2) Die FörderHilfe soll den Kunden dabei unterstützen, die für die Antragstellung im Rahmen des Zuschusses KfW 458 erforderlichen Unterlagen und Nachweise zum Antrag für seinen Endkunden vorzubereiten und zu prüfen. Die Erstellung und Prüfung dieser Unterlagen und Nachweise (z. B. die sog. Bestätigung zum Antrag (BzA) und die sog. Bestätigung nach Durchführung (BnD)) erfolgt auf Basis der vom Kunden bzw. seinem Endkunden bereitgestellten Daten durch von autarc beauftragte Energieeffizienz-Experten im Sinne von Nummer 3 Buchstabe g der Förderrichtlinie (jeweils „Energieeffizienz-Experte“). Der Kunde ist verpflichtet, die erstellten und geprüften Unterlagen und Nachweise selbständig auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen, bevor er sie seinem Endkunden zur Verfügung stellt, damit dieser sie im Rahmen des Förderverfahrens verwenden kann (insbesondere für die Antragstellung und die Nachweisführung für die Auszahlung des Zuschusses). Fallen dem Kunden bei der Prüfung der Unterlagen und Nachweise Unstimmigkeiten oder sonstige Fehler auf, ist er verpflichtet, diese autarc unverzüglich zu melden. Unterlässt der Kunde die Meldung, verringert oder entfällt die Fördergarantie gemäß § 6, soweit die Fördergarantie auf diesen nicht gemeldeten Unstimmigkeiten oder sonstigen Fehlern beruht. Für die Verwendung dieser Unterlagen und Nachweise durch den Kunden oder seinen Endkunden im Rahmen des Förderverfahrens gilt § 7 Abs. 2.
(3) Die FörderHilfe beinhaltet ein kostenloses Nachweisportal, in dem der Kunde für die Einreichung der Förderanträge erforderliche Unterlagen und Nachweise zu den Anträgen sowie Zuwendungsbescheide bzw. Zuschusszusagen ablegen kann („Fördernachweis“).
(4) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der FörderHilfe durch den Kunden ist der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage zwischen dem Kunden und seinem Endkunden. Der vereinbarte Lieferungs- oder Leistungsvertrag muss den Vorgaben der Förderrichtlinie entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, für die auflösende oder aufschiebende Bedingung die jeweils aktuelle Musterformulierung der KfW zu verwenden. Die Musterformulierungen der KfW sind abrufbar unter https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Service/F%C3%B6rderprodukte/Heizungsf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-Privatpersonen-%E2%80%93-Wohngeb%C3%A4ude-(458)/index.jsp. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die verwendete Formulierung auf das individuelle Vorhaben anzupassen.
(5) Der Kunde zahlt autarc für die FörderHilfe die in § 8 festgelegte Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl der zu fördernden Wohneinheiten.
(6) Unter den Voraussetzungen des § 6 gewährt autarc dem Kunden im Rahmen der FörderHilfe eine Fördergarantie.
§ 6 Fördergarantie
(1) Schließen der Kunde und autarc gemäß § 3 Abs. 3 einen Vertrag über die FörderHilfe und wird in deren Rahmen ein von autarc beauftragter Energieeffizienz-Experte gemäß § 5 Abs. 2 tätig und schließt seine Prüfung ab, garantiert autarc dem Kunden die vom Energieeffizienz-Experten berechnete Zuschusshöhe, wenn alle in Abs. 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. autarc erstattet dem Kunden also die Differenz zwischen der vom Energieeffizienz-Experten berechneten Zuschusshöhe und dem tatsächlich von der KfW ausgezahlten Zuschuss, wenn eine solche Differenz besteht und alle in Abs. 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. autarc zahlt die Differenz innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung des Kunden über den von der KfW an den Endkunden ausgezahlten Zuschuss.
(2) autarc gewährt die Fördergarantie nur, wenn alle der in Anlage 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Die Fördergarantie gilt nicht für den Einkommens-Bonus im Sinne der Förderrichtlinie.
(4) Für die Einhaltung der Förderrichtlinie und aller sonstigen Fördervoraussetzungen und -bedingungen der KfW sind allein der Kunde und sein Endkunde verantwortlich. Wird dem Endkunden die Förderung aufgrund eines Verstoßes gegen die Förderrichtlinie oder gegen sonstige Fördervoraussetzungen und
-bedingungen der KfW ganz oder teilweise verwehrt, nachträglich entzogen oder werden bereits gewährte Fördermittel von der KfW zurückgefordert, entfällt die Fördergarantie.
(5) Der Kunde ist dazu verpflichtet, den Zuwendungsbescheid bzw. die Zuschusszusage der KfW nach dessen Erhalt auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu überprüfen und eventuelle Abweichungen von den Unterlagen und Nachweisen, die der von autarc beauftragte Energieeffizienz-Experten auf Basis der vom Kunden bzw. seinem Endkunden bereitgestellten Daten geprüft und/oder erstellt hat, und/oder von der Zuschusshöhe, die der Energieeffizienz-Experte berechnet hat, umgehend autarc zu melden. Abweichungen, die vom Kunden nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert werden, sind nicht durch die Fördergarantie abgedeckt.
(6) Nach Abschluss der Maßnahme ist der Kunde verpflichtet, autarc unverzüglich die für die Ermittlung des endgültigen Förderbetrags erforderlichen Unterlagen vollständig und wahrheitsgetreu in seinen Account hochzuladen, insbesondere:
(a) Angaben zum installierten System inkl. Modellbezeichnung,
(b) Art der Heizung,
(c) Nennleistung (kW),
(d) Datum der Inbetriebnahme,
(e) Fachunternehmererklärungen für jeden zu fördernden Wärmeerzeuger,
(f) alle Rechnungen plus Schlussrechnungen zu allen förderfähigen Kosten,
(g) Berechnungsunterlagen,
(h) Fotos der neuen Anlage,
(i) Nachweis zur Jahresarbeitszahl (JAZ),
(j) eine Entsorgungsbestätigung,
(k) VdZ-Formular zur Bestätigung des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B und
(l) ggf. sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der konkreten Fördermaßnahme.
§ 7 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde garantiert,
(a) dass sämtliche Angaben, Informationen und sonstige Daten, die er im Zusammenhang mit der Förderprüfung und/oder der FörderHilfe bereitstellt, richtig und vollständig sind; und
(b) dass er sich an die für die Förderung geltenden gesetzlichen Vorgaben und die zugehörigen Anforderungen der Förderrichtlinie sowie alle sonstigen Fördervoraussetzungen und -bedingungen der KfW hält.
(2) Der Kunde ist allein verantwortlich für alle Angaben, die er oder sein Endkunde im Rahmen des Förderverfahrens gegenüber der KfW machen. Dies gilt insbesondere für alle Unterlagen und Nachweise zum Antrag, die für die Antragstellung gemäß dem Antragsverfahren der KfW erforderlich sind, sowie für alle Nachweise, die für die Auszahlung des Zuschusses erforderlich sind.
(3) Der Kunde stellt autarc von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen seiner Endkunden, frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Zusatzmoduls Förderung oder der Verwendung von Angaben, Unterlagen, Nachweisen oder sonstigen Informationen, die der Kunde im Rahmen des Zusatzmoduls Förderung verarbeitet, generiert oder erhält, gegen autarc geltend gemacht werden, soweit diese Ansprüche nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von autarc, autarc’s gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst die Erstattung angemessener Kosten, die autarc bei der Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Rechte in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 8 Vergütung, Zahlungsmodalitäten
(1) Der Kunde zahlt autarc für die FörderHilfe den im Tab „Förderung“ angezeigten Betrag pro zu fördernder Wohneinheit.
(2) Ändert der Kunde im Rahmen der FörderHilfe gemachte Angaben nach Prüfung der Angaben durch den von autarc beauftragten Energieeffizienz-Experten, zahlt er autarc eine Bearbeitungsgebühr in der im Tab „Förderung“ angezeigten Höhe.
(3) Alle Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geschuldeten Höhe.
(4) autarc rechnet seine Leistungen im Rahmen der FörderHilfe sofort nach kostenpflichtiger Beauftragung durch den Kunden ab.
(5) Die Zahlung erfolgt mittels zuvor erteiltem SEPA-Lastschriftmandat oder per Kreditkarte oder im Falle des Enterprise-Pakets ggf. auf Rechnung. Der von autarc eingesetzte Zahlungsdienstleister ist Stripe Inc.
§ 9 Haftung
autarc’s Haftung richtet sich nach Ziff. 11 der AGB.
§ 10 Verjährung von Ansprüchen
Für die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gilt Ziff. 12 der AGB entsprechend.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das Zusatzmodul Förderung ausschließlich im Einklang mit den geltenden Datenschutzgesetzen zu nutzen.
(2) Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden und Dritter durch autarc gilt die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 12 Änderungen der Sonderbedingungen Förderung
Ziff. 15, Ziff. 16.2 und Ziff. 16.4 der AGB gelten entsprechend.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Ein Recht zur Aufrechnung, Minderung und/oder Zurückbehaltung steht dem Kunden gegenüber autarc nur zu, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Das Recht des Kunden, nicht geschuldete Vergütung zurückzufordern, bleibt unberührt.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder Rechte aus diesem ohne vorherige Zustimmung von autarc in Schriftform zu übertragen oder abzutreten. Die Schriftform im Sinne dieses Vertrags wird auch durch Übermittlung einer Kopie gewahrt, die eine Nachbildung der Unterschrift erkennen lässt (wie z. B. PDF oder Docusign), nicht aber durch einfache E-Mail.
(3) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Berlin. autarc ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
Anlage 1
Fördergarantiebedingungen
autarc gewährt dem Kunden die in § 6 Abs. 1 der Sonderbedingungen Förderung geregelte Fördergarantie nur, wenn alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
(1) Die geplante energetische Maßnahme ist als Einzelmaßnahme nach der Nummer 5.3 Buchstabe c der Förderrichtlinie (Heizungstechnik – Elektrisch angetriebene Wärmepumpen) förderfähig. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen autarc und dem Kunden muss die Fördermaßnahme noch eine Mindestdauer von vier Wochen aufweisen.
(2) Für den Förderantrag des Endkunden muss die Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel gegeben sein. Das bedeutet, es besteht kein Anspruch auf die Fördergarantie, wenn die für die BEG EM veranschlagten Haushaltsmittel nicht mehr verfügbar sind oder wenn die BEG EM oder der Zuschuss KfW 458 eingestellt oder ausgesetzt wurde.
(3) Der Endkunde muss den Zuschuss innerhalb von vier Wochen bei der KfW beantragen. Diese Frist beginnt, sobald autarc dem Kunden die BzA-ID sowie das Förder-Garantie-Zertifikat für das zu fördernde Objekt übermittelt hat. Sollte der Endkunde den Antrag nicht fristgemäß stellen, verfällt die Fördergarantie. Eine nachträgliche Gewährung ist ausgeschlossen.
(4) Der Endkunde ist Eigentümer eines bestehenden und selbstbewohnten (Haupt- bzw. alleiniger Wohnsitz) Einfamilienhauses oder eines bestehenden Mehrfamilienhauses (mit mehr als einer Wohneinheit).
(5) Das geplante Investitionsvorhaben muss auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
(6) Die zur Überprüfung der Förderfähigkeit erforderlichen Angaben des Kunden und seines Endkunden müssen wahrheitsgetreu und vollständig sein; alle erforderlichen Unterlagen, Nachweise und sonstigen Informationen sind fristgerecht an autarc zu übermitteln.
(7) Die Antragstellung des Endkunden ist erfolgreich und erfolgt innerhalb der vorgegebenen Frist unter Verwendung der vollständigen Daten, die autarc dem Kunden oder seinem Endkunden zur Verfügung gestellt hat.
(8) Falls es sich um hybride Fördermaßnahmen handelt, müssen alle förderrelevanten Komponenten einschließlich begleitender Maßnahmen in den Angaben des Endkunden sowie in der Rechnung deutlich ausgewiesen und klar nach dem zugehörigen förderfähigen Bereich (beispielsweise Solarkollektoranlagen oder Wärmepumpen) differenziert werden.
(9) Rechnungen dürfen nur förderfähige Positionen enthalten.
(10) Die bei der Antragstellung eingereichten Unterlagen und Nachweise müssen wahrheitsgetreu und vollständig sein und den Angaben entsprechen, die der Kunde oder der Endkunde autarc gegenüber zur Überprüfung der Förderfähigkeit der geplanten energetischen Maßnahme gemacht hat. Die gegenüber autarc gemachten Angaben müssen während des gesamten Antragsverfahrens gültig bleiben. Jegliche Änderung muss autarc unverzüglich mitgeteilt werden und kann den Verlust der Förderung oder der Fördergarantie nach sich ziehen.
(11) Der Endkunde beantragt ausschließlich Förderung für Einzelmaßnahmen nach der Nummer 5.3 Buchstabe c der Förderrichtlinie (Heizungstechnik – Elektrisch angetriebene Wärmepumpen). Sollten zusätzlich weitere Fördermittel im Kontext des BEG EM beantragt werden, könnte dies den Förderbetrag potenziell bis auf null reduzieren.
(12) Der Endkunde beantragt keine Förderung für zusätzliche Maßnahmen, die innerhalb des Rahmens der BEG EM nicht kumulativ möglich sind.
(13) Die Fördergarantie erstreckt sich ausschließlich auf die Gewährung von Zuschüssen gemäß den Bestimmungen der Förderrichtlinie; für eine Förderung in Form von Krediten nach der Förderrichtlinie ist sie nicht gültig.
(14) Der Endkunde hat für dieselbe energetische Maßnahme bisher keinen Förderantrag bei der KfW gestellt und wird nach der Antragstellung für dieselbe energetische Maßnahme keinen weiteren Förderantrag stellen. Eine doppelte Antragstellung ist ausgeschlossen.
(15) Die Fördermaßnahme umfasst alle förderfähigen Geräte unabhängig vom Hersteller, sofern diese in Deutschland zugelassen sind. Während des Antragsverfahrens dürfen vom Kunden keine anderen Wärmeerzeugungsgeräte als die, die autarc mitgeteilt wurden, installiert werden.
(16) Vor der Stellung des Förderantrags müssen der Kunde und sein Endkunde einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage durch die KfW geschlossen haben, der auch im Übrigen den Anforderungen der Förderrichtlinie und den Fördervoraussetzungen und -bedingungen der KfW entspricht. Für die Formulierung der auflösenden oder aufschiebenden Bedingung gilt § 5 Abs. 4.
(17) Die Inanspruchnahme der FörderHilfe muss spätestens vier Wochen vor dem Ende der Laufzeit des Förderprogramms erfolgen.
(18) Die Durchführung der Sanierungsmaßnahme erfolgt termingerecht, entsprechend den Vorgaben der Förderrichtlinie.
(19) Der Endkunde nimmt nach Stellung des Förderantrags keine Änderungen am Antrag selbst oder an der realen Durchführung der Fördermaßnahme vor.
(20) Wenn die KfW die Bewilligung oder die Auszahlung der Zuwendung oder Teile davon per Bescheid ablehnt, muss die Begründung für einen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vorab mit autarc abgesprochen werden. Der Erhalt eines solchen Ablehnungsbescheides ist autarc unverzüglich mitzuteilen.
(21) Die durchgeführten Fördermaßnahmen entsprechen dem von der KfW oder der Förderrichtlinie festgelegten Zeitrahmen.
Teilnahmebedingungen des Partnerprogramms
(Stand Dezember 2024)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Teilnahmebedingungen regeln ausschließlich das Vertragsverhältnis zwischen autarc GmbH, [Hoppestr. 31, 13409 Berlin] („autarc“ oder „wir“) und den Vertragspartnern (im Folgenden „Partner“) im Rahmen des autarc Partner-Programms (im Folgenden „Partner-Programm“).
(2) Wir erbringen unsere Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Teilnahmebedingungen. Eigene Geschäftsbedingungen des Partners bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung und finden daher auch dann keine Anwendung, wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Durch eine Anmeldung gibt der Partner ein Angebot für die Teilnahme am Partnerprogramm ab und akzeptiert dabei die Teilnahmebedingungen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich die Annahme des Angebots erklären oder dem Partner Zugang zur autarc Software gewähren.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Partnerprogramm und auf Abschluss eines Vertrags mit uns. Wir können jederzeit ohne Angabe von Gründen einzelne Partner ablehnen.
(3) Dieser Vertrag richtet sich ausschließlich an Kunden, die als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten, und ist nicht für Privatpersonen vorgesehen.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Teilnahme am autarc Partnerprogramm, welches darauf abzielt, den Absatz unseres Produktangebots zu erhöhen. Die Teilnahme am Partnerprogramm ist für den Partner kostenlos. Wir stellen dem Partner zu diesem Zweck über das Partnerprogramm einen individuellen Empfehlungslink und nach eigenem Ermessen eine Auswahl an Werbemitteln zur Verfügung.
(2) Der Partner nutzt den individuellen Empfehlungslink in eigener Verantwortung zur Bewerbung unseres Produktangebots.
(3) Für die Bewerbung und die erfolgreiche Vermittlung von Vertragsabschlüssen erhält der Partner Vermittlungsprovisionen, die mit einem fixen Wert festgeschrieben sind. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 7 dieser Teilnahmebedingungen.
(4) Der Zweck des Partnerprogramms besteht darin, den Absatz des Produktangebots von autarc zu fördern, indem Partner durch die Bewerbung der autarc Software potenzielle Neukunden vermitteln. Der Zugang zur autarc Software und alle im Rahmen des Programms zugänglich gemachten Informationen sind ausschließlich dafür vorgesehen, den Partner in der Erfüllung seiner Rolle als Vermittler zu unterstützen und das Programm effektiv zu nutzen.
(5) Das Partnerprogramm begründet zwischen den Parteien kein sonstiges über diesen Vertrag hinausgehendes Vertragsverhältnis.
§ 4 Funktionsweise des Partnerprogramms
(1) Der Partner muss sich mit den bei der Anmeldung abgefragten Daten für das Partnerprogramm registrieren. Nach erfolgreicher Registrierung folgt ein Videoanruf zur Legitimierung des Partners. Im Videoanruf wird die Identität des Partners überprüft und seine Eignung zur Teilnahme am Partnerprogramm festgestellt. Kriterien hierfür sind, ob es sich um ein ordnungsgemäß angemeldetes Unternehmen handelt, ob kein potenzielles Konfliktpotenzial vorliegt (z. B. wenn der potenzielle Partner auch als Kunde infrage kommen könnte) und Zielgruppenaffinität. Nach positiver Überprüfung im Videoanruf und Unterzeichnung dieser Teilnahmebedingungen wird für den Partner ein Kundenkonto in der autarc Software eingerichtet, über das er seine Partneraktivitäten verwalten kann.
(2) Der Partner erhält Zugriff auf einen individuellen Empfehlungslink, der ihm in der autarc Software bereitgestellt wird. Über diesen Link können sich Interessenten für eine kostenlose 14-tägige Testphase der autarc Software registrieren und einen separaten Vertrag mit autarc eingehen, der unabhängig von diesem Vertrag besteht. Die spezifische URL ermöglicht die Identifikation von Nutzern, die auf den Link klicken. Der Link muss vom Partner genutzt werden, um das Tracking zu gewährleisten.
(3) Nur wenn die Registrierung vollständig und ohne Unterbrechungen über den individuellen Empfehlungslink abgeschlossen wird, kann eine spätere Provision garantiert werden. Sollte der beworbene Kunde die Registrierung abbrechen, technische Fehler auftreten oder der Empfehlungslink nicht korrekt genutzt werden, können wir nicht sicherstellen, dass eine Provision ausgezahlt werden kann.
(4) Die Nutzung der autarc Software und bereitgestellten Werbemittel ist ausschließlich auf die Bewerbung der autarc Produkte sowie die Identifikation und Vermittlung potenzieller Neukunden beschränkt.
§ 5 Unsere Pflichten
(1) Wir stellen dem Partner nach eigenem Ermessen eine Auswahl an Werbemitteln (z. B. Broschüren, Textlinks, Videos und Bilder) zur Verfügung.
(2) Wir gewährleisten ein angemessenes Tracking der Besucher, die über die vom Partner verbreiteten Links oder eingesetzten Werbemittel auf unsere Website oder Landing Page gelangen (im Folgenden „Partner-Leads“). Zudem sorgen wir für eine korrekte Zuordnung von Vertragsabschlüssen, die durch Partner-Leads generiert werden, zum jeweiligen Partner, sofern keine technischen Fehler oder vergleichbare Umstände auftreten, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen.
(3) Wir betreiben unsere Software und die darauf angebotenen Dienste innerhalb der Grenzen unserer technischen Möglichkeiten und nach eigenem Ermessen. Wir garantieren keine fehler- und/oder unterbrechungsfreie Verfügbarkeit unserer Website. Die Qualität und Korrektheit der auf unserer Website angebotenen Produkte und Werbemittel obliegen unserem alleinigen Ermessen.
(4) Darüber hinaus verpflichten wir uns zur Zahlung der Vergütungen gemäß § 7 unter den dort festgelegten Bedingungen.
§ 6 Rechte und Pflichten des Partners
(1) Der Partner verpflichtet sich, die von uns bereitgestellten Werbemittel unverzüglich zu entfernen, sobald wir dies anfordern. Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Kanälen oder in welcher Form die Werbemittel genutzt werden, insbesondere, wenn wir die Nutzung aus irgendeinem Grund nicht mehr wünschen.
(2) Bestehende zahlende Kunden dürfen die autarc Software weiterhin uneingeschränkt im Rahmen ihrer bestehenden Nutzung verwenden.
(3) Der Partner sichert zu, dass er alle erforderlichen Rechte, Genehmigungen und Kapazitäten besitzt, um an diesem Vertrag teilzunehmen.
§ 7 Vergütung
(1) Der Vertragspartner erhält von uns eine erfolgsabhängige Vergütung ausschließlich für Vertragsabschlüsse von Neukunden.
(2) Als Vertragsabschluss im Sinne dieses Vertrages gilt, wenn ein Partner-Lead die Testphase erfolgreich beendet hat und im Anschluss einen zahlungspflichtigen Geschäftsvertrag mit uns abschließt. Erst nach Eingang der ersten Zahlung des Kunden entsteht der Anspruch auf Auszahlung der Provision.
(3) Die Höhe der Vergütung beträgt 250 € für jeden Vertragsabschluss eines Partner-Leads, bei dem der geworbene Neukunde einen kostenpflichtigen Vertrag mit autarc abschließt.
(4) Zusätzlich erhält der empfohlene Kunde ein Guthaben in Höhe von 250€, das automatisch auf die Kosten der Nutzung der autarc Software angerechnet wird. Dieses Guthaben wird als Kredit bei unserem Zahlungsanbieter Stripe hinterlegt und bei der nächsten Abrechnung automatisch von seiner Rechnung abgezogen.
(5) Bestehende Kunden von autarc, die erfolgreich Neukunden empfehlen, erhalten ebenfalls ein Guthaben in Höhe von 250 €, das automatisch auf ihre eigenen Nutzungskosten der autarc Software angerechnet wird. Dieses Guthaben wird ebenfalls als Kredit bei unserem Zahlungsanbieter Stripe hinterlegt und bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt.
(6) Die Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt.
(7) Eine Barauszahlung ist nur möglich, sofern der Partner nicht selbst zahlungspflichtiger Kunde der autarc Software ist.
(8) Der Partner trägt seine Kosten grundsätzlich selbst.
§ 8 Nicht vergütungspflichtige Leads
(1) Unter den nachfolgenden Bedingungen besteht kein Anspruch auf Auszahlung einer Provision:
(a) Leads oder Vertragsabschlüsse werden ohne den korrekten Empfehlungslink generiert. Dies gilt auch, wenn die Registrierung aufgrund von Abbrüchen oder technischen Fehlern nicht korrekt abgeschlossen wird.
(b) Der Partner ist während der Testphase des angeworbenen Leads aus dem Partnerprogramm ausgeschieden, bevor der Lead zahlender Kunde wurde.
(c) Die erste Zahlung des geworbenen Kunden wurde nicht erfolgreich abgeschlossen (z. B. durch Rückbuchung, Zahlungsstornierung oder Blockierung der Bank).
(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden keine weiteren Vergütungen für Leads oder Vertragsabschlüsse gezahlt. Dies gilt sowohl für Leads oder Abschlüsse, die nach Vertragsende generiert werden, als auch für Leads, die vor Vertragsbeendigung geworben wurden, jedoch erst nach Vertragsende zahlender Kunde werden.
§ 9 Abrechnung
(1) Vergütungsansprüche werden monatlich abgerechnet und fällig.
(2) Ändert der Kunde im Rahmen der FörderHilfe gemachte Angaben nach Prüfung der Angaben durch den von autarc beauftragten Energieeffizienz-Experten, zahlt er autarc eine Bearbeitungsgebühr in der im Tab „Förderung“ angezeigten Höhe.Die Auszahlung erfolgt bis zum Ende des Folgemonats, in dem der Zahlungseingang des Endkunden für den betreffenden Vertragsabschluss erfolgt ist.
(3) Die Auszahlung der Provision erfolgt ausschließlich über unser Zahlungssystem Stripe.
(4) Alle Abrechnungen werden in Euro durchgeführt. Etwaige Bankgebühren für internationale Überweisungen trägt der Partner.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Die Werbemittel sowie unsere weiteren Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und/oder durch andere gewerbliche Schutzrechte abgedeckt.
(2) Jede Veränderung, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe der Werbemittel oder eines nach Art und Umfang wesentlichen Teils der Werbemittel bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Der Partner verpflichtet sich, alle im Rahmen des Partnerprogramms zugänglich gemachten Informationen und den Zugang zur autarc Software ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Zwecke gemäß § 3 (4) und § 4 (4) zu nutzen.
(2) Es ist dem Partner untersagt, Informationen über die Funktionsweise der Software oder andere zugängliche Inhalte an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten notwendig und von autarc schriftlich genehmigt.
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit entfällt, wenn:
(a) die Informationen öffentlich zugänglich sind oder ohne Verstoß durch den Partner werden;
(b) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung gegenüber autarc erlangt wurden;
(c) die Weitergabe gesetzlich oder behördlich angeordnet wird.
(4) Nach Beendigung des Vertrags ist der Partner verpflichtet, den Zugang zur Software unverzüglich zu beenden und etwaige vertrauliche Informationen, die er erhalten hat, dauerhaft zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
§ 12 Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrages, Sperre
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
(2) Unbeschadet des oben genannten Rechts zur ordentlichen Kündigung bleibt das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bestehen. Ein wichtiger Grund für uns zur außerordentlichen Kündigung liegt insbesondere vor, wenn:
(a) ein gravierender Verstoß des Partners gegen die Pflichten aus diesem Vertrag vorliegt, insbesondere gegen die Bestimmungen §6,
(b) der Partner seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt und den Verstoß trotz entsprechender Aufforderung unsererseits nicht behebt oder einstellt,
(c) ein Fall von Missbrauch im Sinne von § 6 vorliegt.
(3) Die Kündigung kann schriftlich per E-Mail an unsere Partner-E-Mail-Adresse erfolgen: partner@autarc.energy. Eine Kündigung unsererseits gilt als zugegangen, wenn sie an die im Kundenkonto des Partners hinterlegte E-Mail-Adresse versendet wird. Wir können die Kündigung auch durch Beschränkung des Zugangs zum Kundenkonto erklären. Der Partner kann seinerseits die Kündigung durch Löschung seines Kundenkontos erklären. Der Vertrag endet mit Zugang der Kündigung.
(4) Nach Beendigung des Vertrages ist der Partner verpflichtet, sämtliche Werbemittel, Links und sonstige Inhalte von uns unverzüglich zu entfernen. Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Kanälen oder in welcher Form diese genutzt wurden.
(5) Wir behalten uns das Recht vor, die Teilnahme eines Partners am Partnerprogramm zu beenden, wenn der Partner über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg keine ausreichenden Empfehlungen generiert hat. Die Beendigung kann ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(6) Anstelle einer Kündigung können wir das Kundenkonto des Partners sperren, insbesondere wenn ein begründeter Verdacht eines Missbrauchs gemäß § 6 vorliegt. Wir werden dem Partner den Grund für die Sperre mitteilen und die Sperre aufheben, sobald die Gründe, die zur Sperre führten, geklärt und behoben sind. Leads, die während des Zeitraums der Sperre generiert werden, führen nicht zu einer Vergütungspflicht.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages davon unberührt.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, diese Teilnahmebedingung jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Partner per E-Mail mitgeteilt. Der Partner hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung Widerspruch einzulegen. Teilt der Partner innerhalb dieser Frist keinen Widerspruch mit, gelten die Änderungen als akzeptiert und treten nach Ablauf der Frist in Kraft. Sollte der Partner den Änderungen widersprechen, behalten wir uns das Recht auf Sonderkündigung vor.
(3) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(4) Ist der Partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Berlin als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbart.
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