Welche Förderungen gibt es für Wärmepumpen in 2025?

2025 bringt spannende Möglichkeiten für den Umstieg auf moderne und umweltfreundliche Heiztechnologien. Wärmepumpen stehen dabei mehr denn je im Fokus. Sie gelten als Schlüsseltechnologie für eine nachhaltige Zukunft. Aus diesem Grund werden sie im Rahmen der Heizungsförderung staatlich bezuschusst. Alles rund um die Wärmepumpenförderungen erfahren Sie hier.
Welche Förderungen gibt es für Wärmepumpen in 2025?
In 2025 sind Heizungsförderungen für Privatpersonen und Unternehmen möglich, darunter die KfW-Zuschüsse 458 und 459 beim Heizungstausch. Alle Förderungen werden im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt. Neben Zuschüssen stehen zinsgünstige Kredite wie die KfW-Programme 358, 359 sowie 522 und 523 zur Verfügung.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über alle Förderunterstützungen:
Welche Förderungen für Privatpersonen?
Privatpersonen können 2025 von der KfW Heizungsförderung profitieren, darunter der Zuschuss Nr. 458 für den Austausch einer alten Heizungsanlage durch eine Wärmepumpe sowie die Kredite Nr. 358 und 359 für bereits bezuschusste energetische Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden.
KfW Zuschuss Nr. 458 — Heizungsförderung für Privatpersonen in Wohngebäude
Mit dem KfW-Zuschuss Nr. 458 wird der Einbau effizienter und klimafreundlicher Heizungsanlagen gefördert, darunter Wärmepumpen. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes erhöht oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch steigert. Das ist meistens der Fall, wenn eine alte Öl- oder Gasheizung ersetzt wird.
Gefördert werden ausschließlich bestehende Wohngebäude, die mindestens fünf Jahre alt sind. Der Einbau muss zudem mit einer Optimierung des Heizsystems wie einem hydraulischen Abgleich verbunden sein. Nicht förderfähig sind Eigenbauanlagen, Prototypen oder gebrauchte Anlagen.
Welche Konditionen bekomme ich?
Bei einem Einfamilienhaus werden förderfähige Kosten bis maximal 30.000 Euro berücksichtigt. Der maximale Fördersatz beträgt 70 %, wodurch ein Zuschuss von bis zu 21.000 Euro möglich ist. Für Mehrfamilienhäuser richtet sich die maximale Fördersumme nach der Anzahl der Wohneinheiten: 30.000 Euro für die erste, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Der Fördersatz setzt sich folgendermaßen zusammen:
Wie stelle ich den Antrag?
Fang mit dem Hinweis an: Sie müssen den Antrag stellen, bevor Sie ein Fachunternehmen beauftragen oder mit den Arbeiten beginnen. So stellen Sie den Antrag:
- Experten beauftragen: Beauftragen Sie einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen, das die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) erstellt. Diese enthält Angaben zu den förderfähigen Gesamtkosten und bestätigt die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen.
- Vertrag abschließen: Schließen Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag ab. Dieser muss eine aufschiebende Bedingung enthalten. Diese besagt, dass der Vertrag nur wirksam wird, wenn die KfW den Zuschuss bewilligt.
- Registrieren und Antrag einreichen: Registrieren Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ und reichen Sie Ihren Antrag dort ein. Für den Antrag benötigen Sie die BzA-ID, die Ihnen Ihr Experte oder Fachunternehmen bereitstellt.
- Vorhaben umsetzen: Nach der Förderzusage haben Sie bis zu 36 Monate Zeit zum Abschließen des Vorhabens. Der Fachbetrieb bestätigt anschließend die ordnungsgemäße Durchführung.
- Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten: Reichen Sie alle erforderlichen Nachweise über das Kundenportal ein, um die Auszahlung des Zuschusses zu beantragen.
KfW Kredit Nr. 358, 359 — Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit in Wohngebäude
Die KfW-Kredite Nr. 358 und 359 bieten zinsgünstige Finanzierungsmöglichkeiten für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden.
- Der Kredit Nr. 358 richtet sich an Privatpersonen mit einem Haushaltseinkommen bis zu 90.000 Euro, deren Vorhaben nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
- Kredit Nr. 359 ist für eine breitere Zielgruppe — neben Privatpersonen werden auch Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen oder gemeinnützige Organisationen gefördert.
Beide Kredite können ausschließlich in Kombination mit einer zuvor bewilligten Zuschussförderung der KfW oder des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt werden. Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind ausgeschlossen.
Welche Konditionen bekomme ich?
Der Ergänzungskredit Nr. 358 und 359 bietet flexible Laufzeiten und Zinsbindungen. Sie können zwischen einem Annuitätendarlehen und einem endfälligen Darlehen wählen. Beim Annuitätendarlehen zahlen Sie monatlich gleichbleibende Raten, während beim endfälligen Darlehen der gesamte Betrag am Ende der Laufzeit zurückgezahlt wird.
Die Kredithöhe beträgt bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit, mit zusätzlichen Zinsvorteilen bei Haushaltsjahreseinkommen unter 90.000 Euro. Sondertilgungen sind ab einem Betrag von 5.000 Euro möglich.
Hier finden Sie einen Überblick der Konditionen:
Wie stelle ich den Antrag?
Der Antrag für die KfW-Ergänzungskredite 358 und 359 erfolgt in mehreren Schritten:
- Zuschusszusage erhalten: Beantragen Sie zuerst einen Zuschuss bei der KfW oder dem BAFA für förderfähige Einzelmaßnahmen. Die Zusage ist Voraussetzung für den Ergänzungskredit und darf bei Antragstellung nicht älter als zwölf Monate sein.
- Finanzierungspartner auswählen: Sie beantragen den Ergänzungskredit über einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl z. B Ihre Hausbank, nicht direkt bei der KfW. Der Partner reicht den Antrag für Sie weiter.
- Nachweise und Unterlagen einreichen: Reichen Sie alle erforderlichen Dokumente ein, wie den Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug), den Nachweis der Selbstnutzung (Meldebescheinigung) und Einkommenssteuerbescheide, falls Sie den Kredit Nr. 358 beantragen.
- Ergänzungskredit abrufen: Nach der Kreditzusage haben Sie zwölf Monate Zeit zum Abrufen des Kredits in einer Summe oder in Teilbeträgen. Ab dem 13. Monat wird eine Bereitstellungsprovision berechnet.
- Bestätigungen einreichen: Reichen Sie die Auszahlungsbestätigung der KfW und/oder den Festsetzungsbescheid des BAFA beim Finanzierungspartner ein. Dafür haben Sie drei Monate nach Erhalt der Dokumente Zeit.
- Vorhaben umsetzen und Abschluss nachweisen: Sobald Ihr Vorhaben abgeschlossen ist, stellt der Fachbetrieb eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) aus. Diese dient als Nachweis zum Abschluss der Auszahlung.
Wichtig: Sie dürfen mit den Bauarbeiten bereits starten, sobald Sie die Zusage für den Zuschuss von der KfW oder den Bewilligungsbescheid des BAFA erhalten haben – auch wenn der Ergänzungskredit noch nicht beantragt wurde.
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Welche Förderungen für Unternehmen?
Unternehmen können 2025 von verschiedenen KfW-Förderungen profitieren. Darunter der Zuschuss Nr. 459 für den Austausch alter Heizungsanlagen in Wohngebäuden, der Zuschuss Nr. 522 für klimafreundliche Heizungen in Nichtwohngebäuden sowie der Ergänzungskredit Nr. 523 für energetische Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden.
KfW Zuschuss Nr. 459 — Heizungsförderung für Unternehmen in Wohngebäude
Der KfW-Zuschuss Nr. 459 richtet sich an Unternehmen und Contractoren, die eine effiziente Heizungsanlage wie eine Wärmepumpe einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz realisieren möchten. Diese Förderung unterstützt gezielt Maßnahmen, die den Energieverbrauch senken und den Einsatz erneuerbarer Energien in bestehenden Wohngebäuden fördern.
Voraussetzung ist, dass es sich um ein bestehendes Wohngebäude handelt, das mindestens fünf Jahre alt ist. Der Einbau muss mit Maßnahmen wie einem hydraulischen Abgleich verbunden sein. Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Welche Konditionen bekomme ich?
Als Grundförderung erhalten Sie 30 % der förderfähigen Gesamtkosten. Für Wärmepumpen mit effizienter Wärmequelle (Erdreich oder Grundwasser) oder natürlichen Kältemitteln ist ein zusätzlicher Effizienzbonus von 5 % möglich.
Die maximale Zuschusshöhe richtet sich nach den förderfähigen Kosten und der Anzahl der Wohneinheiten.
- 30.000 € für die erste Wohneinheit
- 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit
- 8.000 € ab der siebten Wohneinheit
Wie stelle ich den Antrag?
Folgende Schritte sind erforderlich:
- Experten beauftragen: Beauftragen Sie eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz oder ein Fachunternehmen, das die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) erstellt. Diese enthält alle wichtigen Angaben zu den förderfähigen Gesamtkosten und bestätigt, dass die technischen Anforderungen erfüllt werden.
- Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen: Schließen Sie einen Vertrag ab, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthält, damit er erst nach der Förderzusage wirksam wird. Der Vertrag muss ein geplantes Datum für die Umsetzung enthalten.
- Registrieren und Antrag einreichen: Registrieren Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ und reichen Sie den Antrag ein. Die BzA-ID (15-stellige Nummer) wird hierfür benötigt.
- Vorhaben umsetzen: Nach der Förderzusage können Sie mit dem Vorhaben beginnen. Sie haben bis zu 36 Monate Zeit zur Fertigstellung der Arbeiten. Am Ende stellt der Fachbetrieb eine „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) aus.
- Identifizieren, Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten: Nach Abschluss der Arbeiten identifizieren Sie sich im Kundenportal und reichen alle erforderlichen Unterlagen ein. Dazu zählen Rechnungen, die BnD und ggf. weitere Nachweise, wie die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs. Nach positiver Prüfung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses auf das Konto Ihres Unternehmens.
KfW Zuschuss Nr. 522 – Heizungsförderung für Unternehmen in Nichtwohngebäuden
Der KfW-Zuschuss Nr. 522 fördert den Einbau von effizienten und klimafreundlichen Heizungsanlagen, wie Wärmepumpen, in bestehenden Nichtwohngebäuden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme den Endenergieverbrauch des Gebäudes senkt und das Gebäude zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre alt ist. Der Einbau muss mit einer Optimierung des Heizsystems, wie einem hydraulischen Abgleich, verbunden sein. Eigenbauanlagen und gebrauchte Anlagen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Welche Konditionen bekomme ich?
Der KfW-Zuschuss Nr. 522 bietet eine Grundförderung von 30 % der förderfähigen Gesamtkosten für den Einbau von effizienten elektrisch betriebenen Wärmepumpen. Zusätzlich ist ein Effizienzbonus von 5 % möglich, wenn natürliche Kältemittel oder eine besonders effiziente Wärmequelle genutzt werden. Die maximale Zuschusshöhe richtet sich nach der beheizten Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.
Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss des Vorhabens und der positiven Prüfung der Fördervoraussetzungen direkt auf das Konto des Unternehmens.
Wie stelle ich den Antrag?
Die Beantragung des KfW-Zuschusses Nr. 522 erfolgt in mehreren Schritten:
- Experten beauftragen: Unternehmen müssen einen Energieeffizienz-Experten oder ein Fachunternehmen beauftragen. Diese erstellen die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA), die förderfähige Kosten und die Einhaltung der technischen Anforderungen dokumentiert.
- Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen: Ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung muss vorliegen. Dieser wird nur wirksam, wenn die Förderung zugesagt wird. Das geplante Umsetzungsdatum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen.
- Registrierung und Antrag: Das Unternehmen registriert sich im KfW-Portal "Meine KfW" und stellt den Antrag dort. Für den Zugang und die Antragstellung ist eine vertretungsberechtigte Person notwendig.
- Vorhaben umsetzen: Nach Zusage des Zuschusses darf mit den Arbeiten begonnen werden. Diese müssen innerhalb von 36 Monaten abgeschlossen sein.
- Nachweise einreichen und Zuschuss erhalten: Nach Abschluss des Vorhabens werden Rechnungen und weitere Nachweise wie die gBzA hochgeladen. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Zuschuss ausgezahlt.
Hinweis: In der FörderHilfe von autarc fnden Sie alles - von der Förderprüfung über das VdZ-Formular bis hin zum Förderantrag. Die BzA und die BnD werden von unseren Energieeffizienz-Experten geprüft und erstellt.
KfW Kredit Nr. 523 — Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit in Nichtwohngebäude
Der Ergänzungskredit Nr. 523 richtet sich an Investierende, die förderfähige Maßnahmen an Nichtwohngebäuden umsetzen möchten. Voraussetzung ist, dass bereits ein Zuschussbescheid der KfW oder des BAFA im Rahmen der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ vorliegt.
Förderfähige Maßnahmen sind Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Nichtwohngebäuden. Voraussetzung ist, der zugrundeliegende Zuschuss darf nicht älter als 12 Monate sein.
Umschuldungen bestehender Kredite und Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben sind nicht möglich.
Welche Konditionen bekomme ich?
Mit flexiblen Konditionen wie einer Kredithöhe von bis zu 5 Mio. Euro und individueller Zinsgestaltung bietet der KfW-Kredit Nr. 523 eine attraktive Ergänzung zur Zuschussförderung.
Wie stelle ich den Antrag?
Die Antragstellung erfolgt in 6 Schritten:
- Zuschusszusage erhalten: Der Ergänzungskredit 523 kann erst beantragt werden, nachdem eine Zusage der KfW oder ein Bewilligungsbescheid des BAFA für eine Einzelmaßnahme vorliegt. Dies erfolgt gemäß den Bedingungen der BEG-Richtlinie.
- Finanzierungspartner auswählen und Vorhaben durchführen: Der Kredit wird nicht direkt bei der KfW beantragt, sondern über einen Finanzierungspartner Ihrer Wahl z. B. Hausbank. Vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch und klären Sie die Details zur Kreditaufnahme.
- Ergänzungskredit abrufen: Nach Zusage können Sie den Kredit in einer Gesamtsumme oder in Teilbeträgen abrufen. Beachten Sie die Fristen von 12 Monaten für den Abruf oder maximal 24 Monate bei Verlängerung
- Zuschuss erhalten: Nach Abschluss der Arbeiten bestätigt Ihr Experte die ordnungsgemäße Durchführung. Reichen Sie alle Rechnungen und notwendigen Nachweise im KfW-Kundenportal ein.
- Bestätigungen einreichen: Übermitteln Sie die erforderlichen Dokumente wie den BAFA-Bescheid und die KfW-Auszahlungsbestätigung an Ihren Finanzierungspartner.
- Vorzeitige Rückzahlung und Sondertilgung: Rückzahlungen können ab 5.000 Euro Mindestbetrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Besondere Regelungen gelten für zwischenfinanzierte Zuschüsse.
Welche Wärmepumpen sind förderfähig?
Grundsätzlich werden Wärmepumpen gefördert, die effizient und umweltfreundlich arbeiten und die Anforderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erfüllen. Dazu zählen:
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpen: Diese müssen eine effiziente Wärmequelle wie Erdreich, Wasser oder Luft nutzen und eine hohe Jahresarbeitszahl (JAZ) aufweisen.
- Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel: Diese zeichnen sich durch geringe Umweltauswirkungen und bessere Energieeffizienz aus, wodurch sie für zusätzliche Förderungen qualifiziert sind.
- Hybridsysteme: Wärmepumpen, die in Kombination mit anderen Wärmeerzeugern (z. B. Gaskessel) oder erneuerbaren Energien betrieben werden (z. B. Solarthermie), gelten als förderfähig, sofern die erneuerbare Energiequelle einen Anteil von über 65 % am Gesamtenergiebedarf deckt.
Wärmepumpen, die bestimmte technische oder ökologische Kriterien nicht erfüllen, sind von der Förderung ausgeschlossen. Dazu gehören:
- Wärmepumpen mit zu niedriger Effizienz: Systeme, die eine zu geringe Jahresarbeitszahl (unter den Mindestanforderungen der BEG) aufweisen, gelten als ineffizient und sind daher nicht förderfähig.
- Geräte mit fluorierten Kältemitteln (HFKW): Wärmepumpen, die ausschließlich auf umweltschädliche Kältemittel wie R410A setzen, werden nicht gefördert. Diese stoßen bei Leckagen hohe Mengen an Treibhausgasen aus und entsprechen nicht den Umweltanforderungen.
- Prototypen oder gebrauchte Geräte: Anlagen, die weniger als viermal gefertigt wurden (Prototypen) oder bereits in Betrieb waren, sind von der Förderung ausgeschlossen, da sie nicht die geforderten Standards erfüllen können.
- Unangepasste Systeme: Wärmepumpen, die für den vorgesehenen Gebäudetyp nicht geeignet sind oder die Anforderungen an den hydraulischen Abgleich und die Luftvolumenströme nicht erfüllen, sind ebenfalls nicht förderfähig.
Welche Voraussetzungen gelten für Wärmepumpenförderungen?
Damit Wärmepumpenanlagen förderfähig sind, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden. Diese gelten sowohl für bestehende Gebäude als auch für Neubauten und umfassen Aspekte wie Effizienz, Installation und Betrieb.
Voraussetzungen für Bestandsgebäude
- Zähler und Messgeräte:
- Installation eines Wärmemengenzählers.
- Bei elektrisch betriebenen Wärmepumpen: Einbau eines Stromzählers.
- Bei gasbetriebenen Wärmepumpen: Einbau eines Gaszählers.
- Mindest-Jahresarbeitszahlen:
- Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen (Wohngebäude): 3,8.
- Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen (Nicht-Wohngebäude): 4,0.
- Luft/Wasser-Wärmepumpen: 3,5.
- Gasbetriebene Wärmepumpen (Wohngebäude): 1,25.
- Gasbetriebene Wärmepumpen (Nicht-Wohngebäude): 1,3.
- Optimierungen:
- Durchführung eines hydraulischen Abgleichs.
- Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
- Besonderheiten bei Erdsondenbohrungen:
- Abschluss einer Versicherung gegen Sachschäden.
- Zertifizierung der Bohrfirma nach DVGW.
Abweichende Voraussetzungen für Neubauten:
- Höhere Jahresarbeitszahlen:
- Elektrische Wärmepumpen: 4,5.
- Gasbetriebene Wärmepumpen: 1,5.
- Verbesserte Systemeffizienz:
- Integration zusätzlicher Anlagenteile oder Sonderbauformen zur Reduzierung des Strombedarfs und Netzlast während kalter Wetterbedingungen.
- Qualitätscheck:
- Nachweis eines vertraglichen Qualitätschecks der Wärmepumpenanlage nach einem Betriebsjahr.
- Flächenheizungen:
- Verpflichtender Einsatz von Flächenheizsystemen.
Muss ich mit meinem Vorhaben warten, bis ich meinen Antrag gestellt habe?
Stand Februar 2025 gilt, dass der Antrag für förderfähige Vorhaben vor Beginn der Bauarbeiten gestellt werden muss. Diese Regelung ist seit dem 01.09.2024 verbindlich. Ein Vorhaben kann erst nach Erhalt der Zuschusszusage oder des Bewilligungsbescheids begonnen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abgeschlossen wurde. Diese Bedingung knüpft den Vertragsbeginn an die Erteilung der Förderung.
Kann ich die Förderung der KfW mit anderen Fördermitteln kombinieren?
Das Kumulieren der KfW-Förderung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen wie Zuschüssen, Krediten oder Zulagen ist möglich. Die maximale Förderung beträgt dabei insgesamt bis zu 60 % der förderfähigen Kosten. Beachten Sie, dass für dieselben förderfähigen Kosten nur ein Antrag entweder bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden kann. Der Ergänzungskredit der KfW lässt sich jedoch mit dieser Förderung verbinden.
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